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BFH Beschluss vom 21.08.1985 - VI S 3/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Ausstellung einer LSt-Karte

 

Leitsatz (NV)

1. Keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe, wenn die Vorinstanz abgeschlossen ist und der Antrag auf Prozeßkostenhilfe dort nicht ordnungsgemäß gestellt worden war.

2. Zum Rechtschutzbedürfnis für Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Ausstellung einer LSt-Karte.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

Am 5. Dezember 1984 sprach der Antragsteller bei der Stadt X vor und beantragte die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 1985. Er wurde an den zuständigen Sachbearbeiter verwiesen, den er jedoch nicht aufsuchte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1984, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 10. Dezember 1984, beantragte er, durch einstweilige Anordnung den Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) zu verpflichten, ihm die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1985 auszustellen und unverzüglich auszuhändigen sowie ihm für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Am 30. Januar 1985 stellte die Stadt X unter der Adresse . . . dem Antragsteller die Lohnsteuerkarte 1985 mit Postzustellungsurkunde zu. Der Antragsteller hat die Lohnsteuerkarte ausweislich seines Schreibens vom 12. Februar 1985 auch erhalten. Im Schreiben vom 12. Februar 1985 beantragte der Antragsteller ,,Aussetzung" der auf den 13. Februar 1985 anberaumten mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er aus, daß die Lohnsteuerkarte mit unrichtigen Angaben über die Religionszugehörigkeit und den Wohnsitz versehen sei. Entsprechende Unrichtigkeiten bekämpfe er bereits beim Bundesfinanzhof (BFH), so daß es geboten sei, die Entscheidung des BFH abzuwarten. Diesen Antrag lehnte der Richter am FG A als Senatsvorsitzender durch Verfügung vom 12. Februar 1985 ab.

Das FG wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, für eine einstweilige Regelung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Lohnsteuerkarte ausgestellt und dem Antragsteller zugestellt worden sei. Soweit er Einwendungen gegen den Inhalt der Lohnsteuerkarte geltend machen wolle, stünden ihm hierfür zunächst die außergerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Im übrigen ziele die vom Antragsteller angestrebte einstweilige Anordnung nicht auf eine einstweilige Regelung ab, sondern sei identisch mit dem Begehren, das er im Verfahren zur Hauptsache zu verfolgen gehabt hätte. Es sei aber nicht Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, vollendete Tatsachen zu schaffen und damit das Ergebnis des Hauptsacheprozesses vorwegzunehmen. Im übrigen habe der Antragsteller nicht behauptet, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, so daß er dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte hätte vorlegen müssen. Aber selbst wenn er als Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegen könne, hindere dies nicht den Fortbestand bzw. das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses (Hinweis auf § 39 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG).

Auch der Antrag auf Prozeßkostenhilfe hatte keinen Erfolg. Insoweit führt das FG aus, daß der Antragsteller bereits keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck abgegeben habe. Darüber hinaus habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie vorher dargelegt, keinen Erfolg.

Der Beschluß des FG ist dem Antragsteller am 8. März 1985 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 22. März 1985 beim FG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und dafür die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Er hat seinem Schreiben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Formular vom 21. März 1985 beigefügt. In dem Formular sind alle Felder mit Querstrichen versehen, lediglich bei den Einkünften ist angegeben, daß der Antragsteller 712 DM Sozialhilfe beziehe. Den Bewilligungsbescheid des Sozialamtes reichte er entgegen seiner Ankündigung nicht nach. Ferner ist in der Erklärung angekreuzt, daß der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung habe, die im vorliegenden Fall nicht eintrete; der Versicherungsschein ist - ebenfalls entgegen der Angabe in der Erklärung - nicht beigefügt.

Eine Begründung, die der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift angekündigt hatte, ist trotz einer entsprechenden Erinnerung des Berichterstatters mit Fristsetzung beim BFH nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind u. a. eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierfür muß sich die Partei der amtlichen Vordrucke bedienen (§ 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).

Der Senat hat Zweifel, ob die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung vom 21. März 1985 diesen Voraussetzungen genügt (Hinweis auf Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12. Oktober 1984 7 Bar 91/84, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1985, 168). Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung ergibt sich die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde schon daraus, daß das Rechtsschutzbedürfnis, sofern dieses vorher bestanden haben sollte, entfallen ist, nachdem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens die begehrte Lohnsteuerkarte erhalten hat. Denn wegen der Einwendungen gegen den Inhalt der Lohnsteuerkarte hat das FG den Antragsteller zu Recht auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verwiesen.

Hinsichtlich der Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG hat die Beschwerde ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar kann Prozeßkostenhilfe grundsätzlich - wegen des Vertretungszwangs beim BFH - auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gewährt werden (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499). Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, daß die Vorinstanz bereits abgeschlossen ist. Die rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanz hat nach Auffassung des Senats aber jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn der Antrag in der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß gestellt worden war, weil der Antragsteller dort keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte, und die im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung auf ein Datum nach Ergehen der Vorentscheidung lautet.

Im übrigen hat bereits das FG zu Recht darauf hingewiesen, daß auch das Verfahren betreffend den Antrag auf einstweilige Anordnung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414114

BFH/NV 1987, 320

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