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BFH Beschluss vom 17.12.1998 - VI S 14/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

1. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts.

2. Für die Begründung des Antrags ist die Behauptung, ein Prozeßvertreter sei nicht zu finden gewesen, nicht ausreichend; diese sind namentlich zu bezeichnen.

3. Auf ein ernsthaftes und vorbehaltloses Bemühen kann dann nicht geschlossen werden, wenn der Antragsteller den Kanzleien zur Auflage macht, ein von ihm selbst verfaßtes Beschwerdeschreiben zu verwenden.

 

Normenkette

FGO § 155; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i. S. des §78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Beschwerde ist zwar statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Gemäß §78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Prozeßgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit der Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß §155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG kommen als Vertreter vor dem BFH außer Rechtsanwälte auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Betracht. Der BFH ist auch das zuständige Prozeßgericht nach §78 b ZPO, da bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Im Streitfall bleibt es insoweit ohne Auswirkungen, daß der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) seinen Antrag auf Beiordnung eines Prozeßvertreters beim Finanzgericht eingereicht hat, das diesen Antrag an den BFH weitergeleitet hat (BFH-Beschluß vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, m. w. N.). Der Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ordnungsgemäß vertreten war. Der Vertretungszwang im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht für den Antrag nach §155 FGO i. V. m. §78 b ZPO, da durch ihn dem Kläger oder Beschwerdeführer erst ein Prozeßvertreter beschafft werden soll (BFH-Beschluß vom 27. August 1997 XI B 118, 119, 149/96, XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617).

2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Zur Begründetheit eines Antrags nach §155 FGO i. V. m. §78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört nach ständiger Rechtsprechung insbesondere, daß der Antragsteller hinreichend darlegt und glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hat (BFH-Beschluß vom 24. August 1995 VIII S 1--2/95, bFH/NV 1996, 221, m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag nicht gerecht. Der Antragsteller hat lediglich dargelegt, daß es ihm nicht gelungen sei, einen Vertreter zu finden, der die Sache bei dem geringen Streitwert zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen übernehme. Der Antragsteller hat indes weder vorgetragen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um einen Prozeßbevollmächtigten zu finden (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 I S 4/95, BFH/NV 1996, 227), noch aus welchen Ablehnungsgründen die Übernahme des Mandats verweigert wurde (vgl. BFH- Beschluß vom 25. August 1994 VII R 59/94, BFH/NV 1995, 239). Insbesondere wäre es zur Glaubhaftmachung des Vortrags erforderlich gewesen, die Prozeßvertreter, die eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben, namentlich zu bezeichnen (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1997 X S 18/96, BFH/NV 1997, 305). Der Senat kann bei dieser Sachlage offen lassen, wieviele erfolglose Anfragen als ausreichend angesehen werden können.

Im übrigen bestehen Zweifel, ob sich der Antragsteller tatsächlich ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten bemüht hat. Auf ein ernsthaftes und vorbehaltloses Bemühen kann jedenfalls dann nicht geschlossen werden, wenn der Antragsteller den Kanzleien zur Auflage macht, ein von ihm selbst verfaßtes Beschwerdeschreiben zu verwenden. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs, denn dem Vertretungszwang wird nicht alleine dadurch genügt, daß eine postulationsfähige Person einen von dem Beteiligten selbst verfaßten Schriftsatz lediglich unterschreibt und an das Gericht weiterleitet; sie muß vielmehr auch für den Inhalt die volle Verantwortung übernehmen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 627).

Da der Antragsteller nicht in ausreichender Form dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß er keinen zu seiner Vertretung bereiten Prozeßbevollmächtigten finden konnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung der Befangenheitsanträge mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch, mit dem pauschal alle Richter eines Spruchkörpers abgelehnt werden, regelmäßig rechtsmißbräuchlich (vgl. BFH- Beschluß vom 30. Januar 1995 X S 11, 12/94, BFH/NV 1995, 818).

Da es sich bei der Beiordnung eines Notanwalts um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind, hat keine Kostenentscheidung zu ergehen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, §62 Rz. 92).

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 810

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