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BFH Urteil vom 23.08.1994 - VI R 33/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Urteilsabfassung

 

Leitsatz (NV)

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist nicht mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und daher als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben (§ 116 Abs. 1 Nr. 5; § 119 Nr. 6 FGO), wenn es erst mehr als fünf Monate nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, NJW 1993, 2603; BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 19/93, BFH/NV 1994, 724).

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch ein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1993 ergangenes und am selben Tage verkündetes Urteil abgewiesen. Das schriftlich abgefaßte und unterschriebene Urteil ging bei der Geschäftsstelle des zuständigen FG-Senats im Februar 1994 ein. Es wurde den Klägern am 23. Februar 1994 zugestellt.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanz gerichtsordnung (FGO). Die Vorentscheidung gelte im Sinne dieser Vorschrift als nicht mit Gründen versehen, weil zwischen der Verkündung und der Übergabe des schriftlich abgefaßten Urteils an die zuständige Geschäftsstelle mehr als fünf Monate verstrichen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG ist nicht mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und daher als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO). Das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Urteil des FG ist unstreitig erst nach mehr als fünf Monaten schriftlich abgefaßt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1993 XI R 19/93, BFH/NV 1994, 724, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420188

BFH/NV 1995, 239

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    Finanzgerichtsordnung / § 105 [Form und Inhalt des Urteils]
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      (1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund ...

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