Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.07.1998 - VI B 81/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung: Keine Beschränkung des Einkommensteuertarifs bis einschließlich 1996 durch einen sog. "Halbteilungsgrundsatz"

 

Leitsatz (amtlich)

Es erscheint bei summarischer Überprüfung ausgeschlossen, daß das BVerfG wegen der Verletzung eines, seine verfassungsrechtliche Existenz unterstellten sog. "Halbteilungsgrundsatzes" den Einkommensteuertarif bis einschließlich 1996 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

 

Orientierungssatz

Der Senat konnte unentschieden lassen, ob die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluß vom 22.6.1995 2 BvL 37/91, bezogen auf die Ertragsteuern, lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung bedeuten, oder ob es sich dabei um eine Appellentscheidung handelt, die den Gesetzgeber bei zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen zu entsprechendem Handeln bewegen möchte.

 

Normenkette

EStG § 32a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Entscheidung vom 16.01.1997; Aktenzeichen 2017/97)

 

Tatbestand

Der ledige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Unternehmer. Die Einkommensteuer 1993 wurde bei einem zu versteuernden Einkommen von 4 788 898 DM auf 2 266 912 DM festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 1996 legte er Einspruch ein, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden hat. Zugleich begehrte er beim FA für die Einkommensteuerabschlußzahlung 1993 über 22 192 DM die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, da sich die Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für das Jahr 1993 auf ca. 56 v.H. belaufe. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach der Staat nicht mehr als die Hälfte des Einkommens an Steuern für sich beanspruchen dürfe.

Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 ab. Werde die Verfassungswidrigkeit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Rechtsnorm geltend gemacht, so komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dafür ein berechtigtes Interesse geltend mache (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721). Ein solches berechtigtes Interesse sei im Streitfall bei einer Abschlußzahlung in Höhe von rd. 22 000 DM nicht erkennbar.

Das Finanzgericht (FG) lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 546 veröffentlichten Gründen ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag weiter. Das BVerfG habe in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) entgegen der Auffassung des FG verbindlich entschieden, daß eine auch rückwirkende verfassungswidrige Übermaßbesteuerung gegeben sei, wenn dem Steuerpflichtigen nicht mindestens der halbe Nutzen seiner Erträge verbleibe. Dies werde auch im steuerrechtlichen Schrifttum vertreten (Rose, Der Betrieb 1995, 2387; List, Neue Wirtschafts-Briefe Nr. 45, 1996, 3573).

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht die begehrte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1993 abgelehnt, denn bei summarischer Überprüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1993.

Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung auf die Ausführungen des BVerfG in BStBl II 1995, 655, 661. Danach darf die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, "soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen". Der Senat kann vorliegend unentschieden lassen, ob --wofür manches spricht-- die Ausführungen des BVerfG, bezogen auf die Ertragsteuern, lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung bedeuten (s. dazu auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. November 1997 8 K 4409/97 E, EFG 1998, 378, Revision, m.w.N.), oder ob es sich dabei um eine Appellentscheidung handelt, die den Gesetzgeber bei zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen zu entsprechendem Handeln bewegen möchte. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, daß das BVerfG, einen Verfassungsverstoß unterstellt, für Jahre vor 1997 die vom Antragsteller begehrten Rechtsfolgen ziehen würde. Denn das BVerfG hat trotz der von ihm festgestellten Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer für die Vergangenheit nur Rechtsfolgen für die Zukunft (ab 1997) gezogen. Bei einer Ausdehnung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auch auf die Ertragsteuern ist eine andere Entscheidung des BVerfG nicht vorstellbar. Damit könnte es bei einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu einer Vorlage des Senats an das BVerfG kommen. Dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides von vornherein nicht in Betracht; der Senat folgt damit der Auffassung des II. Senats des BFH in dessen Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 67/97 (BFH/NV 1998, 361). Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers nicht bereits deshalb erfolglos bleiben mußte, weil er keine Ausführungen zur Ermittlung des maßgeblichen Sollertrages enthält.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1427

BFH/NV 1998, 1427 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 671

BFHE 186, 394

BFHE 1999, 394

BB 1998, 1826

BB 1998, 1826-1827 (Leitsatz und Gründe)

DB 1998, 1798

DStR 1998, 1353

DStRE 1998, 666

DStRE 1998, 666 (Leitsatz)

DStZ 1998, 804

HFR 1998, 912

StE 1998, 552

FR 1998, 896

FR 1998, 896-897 (Leitsatz und Gründe)

Information StW 1998, 602-603 (Leitsatz und Gründe)

LEXinform-Nr. 0146498

NJW 1998, 3223

NJW 1998, 3223-3224 (Leitsatz und Gründe)

Inf 1998, 602

SteuerBriefe 1998, 1320

SteuerBriefe 1998, 21

GStB 1998, Beilage zu Nr 10 (Leitsatz)

KFR 1998, 339

KFR, 2/98, S 339 (H 10/1998) (Leitsatz und Gründe)

NWB 1999, 3119

DWW 1998, 288-289 (Leitsatz und Gründe)

AktStR 1998, 714 (Kurzwiedergabe)

WM IV 1998, 1991-1992 (Leitsatz und Gründe)

WM 1998, 1991

WuB 1999, 919

JuS 1999, 88

StBp 1998, 305 (Leitsatz)

stak 1998

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 32a Einkommensteuertarif
    Einkommensteuergesetz / § 32a Einkommensteuertarif

      (1)[1] 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren