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FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 05.11.1997 - 8 K 4409/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen XI R 77/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid wegen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz rechtswidrig ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Bezogen auf den Gesamtbetrag ihrer Einkünfte von × DM beträgt die im Streitjahr festgesetzte

Einkommensteuer

40,13 %,

Kirchensteuer

3,61 %,

Gewerbesteuer

17,45 %

Summe

61,19 %.

Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machten die Kläger im wesentlichen folgendes geltend: Die Besteuerung verstoße gegen das vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG- mit Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (Bundessteuerblatt II 1995, 655) ausgesprochene Übermaßverbot, soweit die Gesamtsteuerbelastung des Gesamtbetrags der Einkünfte mehr als 50 % betrage. Die Entscheidung des BVerfG beschränke sich nicht etwa auf die Vermögensteuer. Vielmehr habe das Gericht generell festgestellt, daß eine Steuerlast i.H.v. mehr als 50 % des Sollertrages verfassungswidrig sei (sog. Halbteilungsgrundsatz).

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das BVerfG habe in dem o.a. Beschluß nur über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Vermögensteuer entschieden; den übrigen Ausführungen komme keine Bindungswirkung zu. Zudem habe das Gericht offen gelassen, welche Steuern überhaupt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien und ob insoweit auf das Netto- oder das Bruttoeinkommen abzustellen sei.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer auf y DM herabzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Insbesondere ist die Einkommensbesteuerung der Kläger nicht verfassungswidrig.

Nach dem o.a. Beschluß des BVerfG (a.a.O. S. 661 unter C II 3) begrenzen die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. Nicht nur der Vermögensstamm, sondern auch der Vermögensertrag nimmt am Schutz der vermögenswerten Rechtspositionen als Grundlage individueller Freiheit teil. Nach Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes -GG- dient der Eigentumsgebrauch zugleich dem privaten Nutzen und dem Wohl der Allgemeinheit. Deshalb ist der Vermögensertrag einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich, andererseits muß dem Berechtigten ein privater Ertragsnutzen verbleiben. Die Vermögensteuer darf deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwider laufen (die hier kursiv gedruckten Ausführungen stellen den Leitsatz Nr. 3 der o.a. Entscheidung dar).

Der vorliegende Steuerbescheid ist mit diesen vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen vereinbar.

Das BVerfG hat bindend i.S. v. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lediglich festgestellt, daß die Vermögensteuer zu den übrigen Ertragsteuern nur hinzutreten darf, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages nicht mehr als 50 % beträgt. Dieser auf die Vermögensteuer bezogene Grundsatz (in der Literatur bezeichnet als sog. Halbteilungsgrundsatz) ist im vorliegenden, die Einkommensteuerfestsetzung betreffenden Fall nicht einschlägig.

Der Beschluß schafft keinen die Gerichte und Behörden bindenden Anspruch darauf, daß die Einkommensteuer nur insoweit festgesetzt werden darf, als dadurch eine Gesamtsteuerbelastung des Gesamtbetrags der Einkünfte von 50 % nicht überschritten wird.

Zweifelhaft ist bereits, ob das BVerfG mit den oben zitierten Ausführungen unter C II 3 des Beschlusses überhaupt eine für sämtliche Ertragsteuern maßgebliche Höchstgrenze der steuerlichen Gesamtbelastung i.H.v. 50 % bestimmt hat (zweifelhaft ebenfalls etwa Weber-Grellet, Betriebsberater 1996, 1415, 1418). Sollte das der Fall sein, käme den Entscheidungsgründen aber insoweit jedenfalls keine Bindungswirkung zu. Nur die sog. tragenden Gründe einer verfassungsrechtlichen Entscheidung, zu denen insbesondere die Leitsätze gehören, entfalten Bindungskraft (vgl. etwa Rose, Der Betrieb 1997, 494, 495 m.w.N.). Der vorliegende Beschluß wird entsprechend seiner Vorlage, die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer beinhaltete, von den Aussagen zur Vermögensteuer getragen; (etwaige) Ausführungen zu sonstigen Steuern stellen lediglich ein sog. obiter dictum dar (herrschende Meinung, etwa Ar...

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