Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.10.2002 - V B 9/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

Ein Vorsteuerabzug ist unberechtigt, wenn in einer Rechnung über "Bauleistungen" abgerechnet worden ist, obwohl Baumaterial geliefert worden ist.

 

Normenkette

UStG 1993 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anrufbeantworter und Telefonzubehör her. Sie machte im Streitjahr 1995

- aus einer Rechnung der A-D-GmbH vom Dezember 1995 ("Diverse Bauleistungen. Für Ihr Bauobjekt in der C…-Straße berechnen wir Ihnen als Vorauszahlungen für bisher erbrachte Leistungen lt. Vereinbarungen") 16 043,48 DM und

- aus einer Rechnung der A-E-GmbH vom Dezember 1995 ("Bauleistungen. Objekt C…-Straße… Vorauszahlungen 1.9.-30.11.95") 634,01 DM

jeweils gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Unstreitig sind Baumaterialien geliefert worden.

Die Beschreibungen der Leistungen in den geschilderten Rechnungen entsprachen nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) den Anforderungen in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht. Deshalb und aus anderen Gründen (Rechnungsaussteller waren nicht im Handelsregister eingetragen, 1996 wurden die inhaltlich unveränderten Rechnungen durch solche der A-D und 1999 wurden sie durch solche der A, Inhaber F, ersetzt und Zahlungen bereits ab Juni bis August 1995 geleistet, Baumaßnahmen auf dem Betriebsgrundstück waren nicht nachgewiesen) ließ das FA in der Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 den Abzug der erwähnten Steuerbeträge als Vorsteuer nicht zu und hielt daran auch im Einspruchsverfahren fest.

Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Ansicht des FA an und wies die Klage ab, weil die Leistungsbeschreibung falsch und irreführend sei; denn Bauleistungen seien etwas anderes als die Anlieferung von Baumaterial.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgezählten Zulassungsgründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), sind nicht vorhanden.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage hervorheben, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).

Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (BFH-Beschlüse vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist geklärt.

Die Klägerin sieht ―sinngemäß― die Rechtsfrage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an, ob die Leistungsbeschreibungen ("Bauleistungen") in den erwähnten Rechnungen ausreichen, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen, obwohl Baumaterialien geliefert worden sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i.S. des § 14 UStG muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504). Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Diesen Anforderungen genügt eine Rechnung nicht, in der über Bauleistungen abgerechnet wird, wenn Baumaterial geliefert wird. Die nach dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 54/85, BStBl II 1988, 700 für den umgekehrten Fall) ist durch eine Leistungsbeschreibung mit "Bauleistungen" nicht gewährleistet. Eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) wird nicht ausgeschlossen.

Allerdings kann die notwendige Eindeutigkeit erreicht werden, sofern in der Abrechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Geklärt ist, dass es grundsätzlich notwendig ist, dass die in der Rechnung in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; vom 24. September 1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V B 55/98, BFH/NV 1999, 683, jeweils m.w.N.).

2. Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)

Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist nicht erforderlich, weil in der angestrebten Revision nicht über entscheidungserhebliche bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus dem erwähnten Grund: BFH-Entscheidung vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41). Auf andere als die erwähnten Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung im Streitfall nicht an.

3. Der Streitfall gibt auch keine Veranlassung, die Revision deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil die Vorentscheidung im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch eine Revisionsentscheidung bedarf. Die angegriffene Entscheidung des FG weist im Streitfall keine derartigen Mängel auf.

4. Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Insoweit erfüllt die Beschwerde schon die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, zu welchen tatsächlichen Umständen und zu welchen Rechtsfragen sie noch hätte Ausführungen machen wollen, welchen Inhalt ihre Ausführungen gehabt hätten und aus welchem Grund sie dadurch die Entscheidung des FG ―ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung― hätte beeinflussen können. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, weshalb eine Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Hinzu kommt, dass Verfahrensfehler des FG nicht ersichtlich sind. Das FG hat weder eine überraschende Entscheidung gefällt noch das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt. Ausweislich der Einspruchsentscheidung waren alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Streitfalls schon im Einspruchsverfahren aufgedeckt worden.

Das FG hatte bei der geschilderten Rechtslage keine Veranlassung, weitere Beweise zu erheben. Es mussten sich weitere Ermittlungen auch nicht aufgrund der Aktenlage aufdrängen, weil die streitbefangenen Rechnungen keine Hinweise auf Lieferscheine für Lieferungen von Baumaterial enthielten und weil die ―nach Aktenlage― vorhandenen Lieferscheine auf Lieferungen von Baumaterialien anderer Unternehmer (offenbar an A) ausgestellt waren.

5. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 213

StuB 2003, 280

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Kommentierung: Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung
Papierrechnung
Bild: Michael Bamberger

Der Vorsteuerabzug kann ausnahmsweise auch ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung gewährt werden, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. So entschied das FG Berlin-Brandenburg.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH V B 45/13 (NV)
BFH V B 45/13 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsätzliche Bedeutung; Anforderungen an die Leistungsbeschreibung  Leitsatz (NV) 1. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, muss Angaben ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren