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BFH Beschluss vom 12.10.2006 - VI B 154/05 (NV) (veröffentlicht am 22.11.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensfehler; berufliche Veranlassung von Reiseaufwendungen

 

Leitsatz (NV)

1. Eine die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordernde Entscheidung des BFH im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht.

2. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn das FG seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt hat, von denen nur eine durch den vermeintlichen Verfahrensfehler beeinflusst sein könnte.

3. Eine Reise ist ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihr ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht ihren Schwerpunkt bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Entscheidung, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 2 K 269/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- liegen im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2000 XI B 119/99, BFH/NV 2000, 1239; vom 19. Mai 1995 III B 60/92, BFH/NV 1996, 74; vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477; vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477; vom 8. Mai 2000 VIII B 78/99, BFH/NV 2000, 1201). Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).

a) Im Streitfall hat das FG in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der beruflichen Veranlassung von Reiseaufwendungen keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Danach können Aufwendungen für Reisen Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Der vollständige Abzug dieser Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFH/NV 2006, 1751, m.w.N.). Dabei obliegt die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, und BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406).

b) Soweit sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf andere Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH beruft, in denen jeweils die einkommensteuerliche Behandlung von Reiseaufwendungen streitig war, rügt es im Ergebnis eine Divergenz in der tatsächlichen Würdigung und nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Insoweit wendet sich die Beschwerde im Kern gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls durch das FG, mit der eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO nicht begründet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209).

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt, weil die Entscheidung darauf jedenfalls nicht beruhen kann.

Denn das FG hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, von denen nur eine durch den vermeintlichen Verfahrensfehler beeinflusst sein könnte.

Das FG hat unter 2. a der Entscheidungsgründe einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Reise angenommen, weil der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) unter anderem den …tag vorzubereiten hatte. Ob das FG dabei tatsächlich, wie vom FA gerügt, das Datum März 2002 statt März 2003 zugrunde gelegt hat und damit zugleich ein Verfahrensmangel anzunehmen ist, kann allerdings dahinstehen. Denn das FG hat unter 2. b der Gründe seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass unabhängig davon, ob die Reise durch einen hinreichend konkreten beruflichen Anlass veranlasst gewesen sei, auch eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung für den Kläger auszuschließen sei. Insoweit hat das FG zur Begründung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH im Einzelnen dargelegt, dass im Streitfall die Befriedigung allgemeintouristischer Interessen wie etwa Erholung, Bildung und Erweiterung des Allgemeinwissens nach der tatsächlichen Durchführung der Reise nur von untergeordneter Bedeutung sei.

Soweit das FA dieser Würdigung des FG seine eigene entgegenstellt, wendet es sich gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1626746

BFH/NV 2007, 51

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