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BFH Beschluss vom 19.05.1995 - III B 60/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Vertriebskosten (bei der Investitionszulage nach § 19 BerlinFG); zum Verhältnis von Divergenz- und Grundsatzrevision

 

Leitsatz (NV)

1. Anders als bei einem Hersteller von Getränken kann bei dem Hersteller der betreffenden Dosen das Palettieren der (leeren) Dosen noch zum Herstellungsvorgang gehören. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dosen von den Abnehmern (wegen des Einsatzes automatisierter Getränkeabfüllmaschinen) nur in palettierter Form verwendet werden können.

2. In Fällen, in denen zu Unrecht das Vorliegen einer Divergenz geltend gemacht wird, kann die Revision gleichwohl zuzulassen sein, wenn durch die Behauptung der Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird und dies aufgrund des Gesamtvorbringens auch als hinreichend dargelegt angesehen werden kann.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a; BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 1aa; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

a) Zur Divergenzrüge

Es bestehen schon Zweifel an der Schlüssigkeit der Darlegung einer Abweichung und damit an der Zulässigkeit dieser Rüge. Dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 1978 III R 30/76 (BFHE 125, 70, BStBl II 1978, 412) zugrunde lag. Im Streitfall geht es um die Frage, wann der Herstellungsvorgang bei Getränkedosen für ganz bestimmte Abnehmer abgeschlossen ist; in der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) genannten (angeblichen) Divergenzentscheidung hatte der BFH über die Abgrenzung zwischen Herstellung und Vertrieb bei einem Hersteller von Getränken zu befinden. Das FA hat nicht dargetan, weshalb oder inwieweit die Entscheidung des BFH gleichwohl auch im Streitfall einschlägig sein könnte oder müßte.

Sieht man von der möglicherweise unzureichenden Darlegung der Divergenz entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab, so ist die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet. Denn eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur gegeben, wenn das Urteil eines FG bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem vorliegenden und festgestellten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht (s. hierzu aus jüngerer Zeit den Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610). Diese Voraussetzungen sind -- wie oben dargelegt -- im Streitfall nicht erfüllt.

b) Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es ist zwar anerkannt, daß in Fällen, in denen zu Unrecht das Vorliegen einer Divergenz geltend gemacht wird, die Revision gleichwohl zuzulassen sein kann, wenn durch die Behauptung der Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird und dies aufgrund des Gesamtvorbringens -- hier evtl. wegen der Benennung von drei weiteren Urteilen des BFH für die Richtigkeit der Auffassung des FA -- auch als hinreichend dargelegt angesehen werden kann (s. hierzu z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 57 am Ende, m. w. N.).

Doch scheidet die Zulassung der Revision aufgrund solcher Überlegungen im Streitfall jedenfalls deswegen aus, weil von einer (Revisions-)Entscheidung eine weitere Klärung von Rechtsfragen oder eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten ist (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 9). Die Zuordnung der hier zu beurteilenden Palettierung (noch) zum Herstellungsvorgang ergibt sich ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung sowie aus den Besonderheiten des Streitfalls.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1990 III R 126/85 (BFHE 160, 356, BStBl II 1990, 593) -- in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung -- Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Vertriebsbereich aufgestellt, anhand derer der Streitfall problemlos im Sinne der FG-Entscheidung zu lösen ist. In erster Linie gehören nach dieser Rechtsprechung sämtliche Arbeitsvorgänge zum Herstellungsbereich, die Einfluß auf die Gebrauchs- und Verbrauchsfähigkeit des hergestellten Produkts haben und damit auf dessen Wert. Andererseits ändert eine bestimmte Verpackung nichts an deren Zuordnung zum Vertriebsbereich, wenn sie (lediglich) durch den Zwang zu rationeller Lagerung und ebensolchem Versand bedingt ist.

Nach diesen Grundsätzen gehört die Palettierung der Getränkedosen im Streitfall noch zum Herstellungsbereich. Das FA ist in der Beschwerdeschrift selbst davon ausgegangen, daß die Dosen im Hinblick auf die automatisierten Getränkeabfüllmaschinen der Abnehmer von diesen nur in palettierter Form verwendet werden können. Daraus folgt, daß die Palettierung hier erheblichen, wenn nicht gar entscheidenden, Einfluß auf die Gebrauchs- und Verbrauchsfähigkeit der Dosen hat. Der Gesichtspunkt rationeller Lagerung und eines ebensolchen Versands tritt bei der Klägerin und Beschwerdegegnerin demgegenüber in den Hintergrund.

c) Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420766

BFH/NV 1996, 74

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