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BFH Beschluss vom 12.02.1969 - VII B 60/66

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Leitsatz (amtlich)

Der Steuerpflichtige kann auch nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Klageverfahrens gegen eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Verwaltungsentscheidung beim FG einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen, wenn die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, maßgebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich entschieden wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin führte Milchpulver ein und ließ dieses bei dem Antragsgegner nachgeordneten Zollämtern zum freien Verkehr abfertigen. Diese erhoben für die eingeführte Ware jeweils Umsatzausgleichsteuer. Gegen die hierüber erteilten Abgabenbescheide legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Das Zollamt (ZA) lehnte dies in allen Fällen ab. Berufung und Rechtsbeschwerde (Revision) der Antragstellerin gegen die die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Bescheide des ZA wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Während die Revision noch schwebte, beantragte die Steuerpflichtige außerdem beim FG Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Umsatzausgleichsteuerbescheide. Der Vorsitzende des FG gab diesem Begehren statt. Nachdem das Hauptzollamt (HZA) hiergegen die Entscheidung des Gerichts angerufen hatte, hob dieses die vom Vorsitzenden angeordnete Aufhebung der Vollziehung auf und wies die entsprechenden Anträge der Steuerpflichtigen als unzulässig ab. Das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin setzte der BFH bis zu einer am 4. Dezember 1967 ergangenen Entscheidung des Großen Senats aus. Die Steuerpflichtige beantragt, die Aufhebung der Vollziehung der Umsatzausgleichsteuerbescheide wiederherzustellen.

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Das FG hat den Antrag der Steuerpflichtigen auf Aufhebung der Vollziehung als unzulässig abgelehnt. Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die damals gegebene Sachlage nicht zu beanstanden. Denn als das FG über das Begehren der Antragstellerin befand, war beim BFH ein Revisionsverfahren über eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Verwaltungsentscheidung anhängig, welche dieselben Umsatzausgleichsteuerbescheide des ZA betraf. Infolgedessen fehlte, wie der Große Senat des BFH durch Beschluß Gr. S. 4/67 vom 4. Dezember 1967 (BFH 90, 461, BStBl II 1968, 199) entschieden hat, für den beim FG gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die Aufgabe des BFH aber nicht darauf, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Vielmehr hat der Senat das Begehren der Antragstellerin - im Rahmen der Beschwerdeanträge - erneut in jeder Hinsicht zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Danach muß aber über den Antrag der Steuerpflichtigen auf Aufhebung der Vollziehung nunmehr sachlich entschieden werden.

Für die Zulässigkeit dieses Antrags kommt es nämlich, wie der erkennende Senat mit Beschluß VII B 7/66 vom 23. Oktober 1968 (BFH 94, 46, BStBl II 1969, 80) entschieden hat, nicht darauf an, ob bei der Anbringung des Antrags bereits ein Klageverfahren gegen die eine Aufhebung der Vollziehung ablehnende Verwaltungsentscheidung schwebte, sondern ob eine solche Klage beim Erlaß der Beschwerdeentscheidung noch rechtshängig ist oder ob und ggf. auf welche Weise das Klageverfahren inzwischen beendet wurde. Im Streitfall sind die eine Aussetzung der Vollziehung der Umsatzausgleichsteuerbescheide ablehnenden Verwaltungsentscheidungen durch das Urteil des Senats vom 30. Juni 1967 rechtskräftig bestätigt worden. Durch ein über diesen Gegenstand schwebendes Verfahren wird also das Rechtsschutzinteresse der Steuerpflichtigen an einer gerichtlichen Anordnung über die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO nicht mehr in Frage gestellt.

Ebensowenig steht das Revisionsurteil des BFH der sachlichen Entscheidung über ihren Antrag im Wege. Die Rechtskraft dieses Urteils bildet dafür kein Hindernis, da der Streitgegenstand der Anfechtungsklage gegen eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Verwaltungsentscheidung ein anderer ist als der des gerichtlichen Verfahrens der Vollziehungsaussetzung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Im ersteren Falle entscheidet nämlich das Gericht lediglich über die Rechtmäßigkeit eines die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Verwaltungsakts, während es im letzteren Falle selbst eine Anordnung über die Aussetzung der Vollziehung trifft oder ablehnt.

Das bedeutet allerdings nicht, daß die Steuerpflichtige nach Abschluß des Klageverfahrens ohne jede Einschränkung eine neue gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung durch einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO herbeiführen kann. Wie der IV. Senat des BFH durch Beschluß IV B 40/68 vom 24. Oktober 1968 (BFH 93, 543, BStBl II 1969, 40) entschieden hat, kann auch ein im gerichtlichen Verfahren des § 69 Abs. 3 FGO abgelehnter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht beliebig wiederholt werden. Zwar erwächst die ablehnende Gerichtsentscheidung nicht in Rechtskraft, da sie gemäß § 69 Abs. 3 letzter Satz FGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann. Jedoch findet die damit dem Steuerpflichtigen gegebene Möglichkeit, eine erneute Entscheidung des FG herbeizuführen, dort ihre Grenze, wo sich ein darauf gerichteter Antrag als Rechtsmißbrauch darstellen würde. Das gilt wegen der weitgehenden Übereinstimmung beider Verfahren auch für den Fall, daß der Steuerpflichtige nach Abschluß eines die Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde betreffenden Klageverfahrens einen weiteren Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellt.

Im Streitfall führt der von der Steuerpflichtigen gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung jedoch zu keinem Mißbrauch der ihr durch § 69 Abs. 3 FGO gebotenen prozessualen Möglichkeiten. Denn nach dem Erlaß des Revisionsurteils vom 30. Juni 1967 sind neue, für die Entscheidung über ihr Begehren wesentliche Umstände eingetreten. Die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide, deren Vollziehung die Antragstellerin aufgehoben wissen möchte, hängt nämlich maßgeblich davon ab, ob und inwieweit für aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführtes Milchpulver im Hinblick auf Art. 95, 97 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Umsatzausgleichsteuer erhoben werden durfte. Diese Rechtsfrage ist aber inzwischen durch das einen gleichgelagerten Fall betreffende Urteil des erkennenden Senats VII 156/65 vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405, Bundeszollblatt 1968 S. 1026) entschieden worden.

Für einen solchen Fall ist aber ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen daran anzuerkennen, daß die Frage der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids der nochmaligen gerichtlichen Entscheidung unterzogen wird. Der IV. Senat hat es dafür in dem oben zitierten Beschluß bereits für ausreichend angesehen, daß der Steuerpflichtige seinen zweiten Antrag mit einer neuen Begründung versehen hatte.

Abweichend hiervon ist allerdings in dem Beschluß des Großen Senats vom 4. Dezember 1967 (a. a. O.) ausgeführt, daß nach Durchführung eines Urteilsverfahrens über eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Verwaltungsentscheidung für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO solange kein Raum mehr sei, als sich der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert habe. Der erkennende Senat ist an diese Rechtsauffassung, welche nur beiläufig geäußert wurde und die Entscheidung des Großen Senats nicht trägt, jedoch nicht gebunden. Im übrigen wird man es hinsichtlich der Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO einer Änderung des dem Urteil im Klageverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts gleichachten müssen, wenn die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts maßgebliche Rechtsfrage inzwischen höchstrichterlich entschieden wurde. Im gleichen Sinne hat der IV. Senat in einem nicht veröffentlichten Beschluß (IV S 11/67 vom 16. Juli 1968) die Ansicht vertreten, daß nach dem Beschluß des Großen Senats vom 4. Dezember 1967 die Antragsstellung nach § 69 Abs. 3 FGO zulässig sei, wenn sich neue Gesichtspunkte für die Aussetzung der Vollziehung ergeben hätten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68261

BStBl II 1969, 318

BFHE 1969, 84

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    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
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