Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.11.2008 - I B 107/08 (NV) (veröffentlicht am 28.01.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung von Bevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Ein Bevollmächtigter mit ausländischem (Wohn-)Sitz, der nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend Hilfeleistung in Steuersachen erbringt, kann als Bevollmächtigter ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 3 Nr. 4 S. 1, Nr. 1, § 3a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.03.2008; Aktenzeichen 5 K 2353/05)

 

Tatbestand

I. Die Beschwerdeführer traten in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Die Beschwerdeführerin zu 3. ist eine in Großbritannien registrierte "Rechtsanwaltsgesellschaft Limited" mit einem "Büro" in den Niederlanden und einer "Beratungsstelle" in Deutschland. Ihre Schriftsätze sind vom Beschwerdeführer zu 2. unterzeichnet. In Deutschland ist sie nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt.

In dem Klageverfahren der X-GmbH (Klägerin) über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Beschwerdeführer durch Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2008  5 K 2353/05 als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Dieser Zurückweisung war die Zurückweisung der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin --einer in Großbritannien registrierten Y Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit einem "Büro" in … (Belgien), deren Schriftsätze von der Beschwerdeführerin zu 1. unterzeichnet waren-- vorausgegangen. Eine Beschwerde gegen diese frühere Zurückweisung blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 70/07, BFH/NV 2007, 2357; s.a. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 I S 19/07, nicht veröffentlicht).

In den hier angefochtenen Zurückweisungsbeschlüssen hat das FG zu den Beschwerdeführern zu 1. und zu 2. auf rechtskräftige Zurückweisungen in anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren verwiesen (zur Beschwerdeführerin zu 1.: Urteil vom 13. November 2006 in der Sache 5 K 2269/06 mit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2007 IX B 247/06; zum Beschwerdeführer zu 2.: Urteil vom 8. Mai 2006 in der Sache 5 K 1831/05 mit BFH-Beschluss vom 8. März 2007 IX B 240/06, BFH/NV 2007, 1195). Darüber hinaus hat es seine Zurückweisung damit begründet, dass alle Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig seien.

Die Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung der Streitsache 5 K 2353/05 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen; einem Antrag auf Terminsverlegung hatte das FG nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin zu 3. hatte durch Schriftsatz vom 28. Februar 2008 erklärt, dass "die Klägerseite unter Protest am Termin, so er stattfindet, nicht teilnehmen wird, um dem garnicht erst den Anschein eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu geben"; so sei die Ladung der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. "offenkundig nicht (erfolgt), um mit ihnen zu verhandeln; es wird klägerseits unterstellt, dass die beiden im Termin zurückgewiesen und damit 'mundtot' gemacht werden sollen".

Mit ihrer Beschwerde --der das FG nicht abgeholfen hat-- beantragen die Beschwerdeführer, den Beschluss aufzuheben. Es liege wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs eine "Überraschungsentscheidung" vor; die Befugnis der Beschwerdeführerin zu 3. werde im Übrigen nicht aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) abgeleitet, sondern beruhe auf § 3 Nr. 1 StBerG.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG die Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigte nach der im Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --i.d.F. vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840)-- (FGO a.F.) zurückgewiesen, weil sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt waren.

1. Der Zulässigkeit der am 10. April 2008 erhobenen Beschwerde steht nicht entgegen, dass nach der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltenden Rechtslage (seit dem 1. Juli 2008) eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --nach dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840)-- (FGO) ausgeschlossen ist. Eine Einschränkung gilt für bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht.

2. Ein Verstoß des FG gegen die Pflicht, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu gewähren, liegt nicht vor. Den Beschwerdeführern zu 1. und zu 2. war aus den vorausgegangenen --sie persönlich betreffenden-- Zurückweisungsverfahren bekannt, dass eine Zurückweisung auch in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit drohte. Sie brachten eine solche Maßnahme gerade auch in einen Zusammenhang mit der persönlichen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Für die Beschwerdeführerin zu 3. lag durch den personalen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu 2. jedenfalls nahe, dass das FG auch in ihrem Fall --wie bei der ursprünglich aufgetretenen Prozessbevollmächtigten als (ebenfalls) im Ausland registrierter Limited mit einem personalen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin zu 1.-- eine Zurückweisung erwägen könnte. Wenn unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit, die mit einer Zurückweisung zusammenhängenden Fragen im Zuge der mündlichen Verhandlung beim FG zu erörtern, von den Beschwerdeführern bewusst nicht genutzt wurde, sie damit nicht alles ihnen Mögliche veranlasst haben, sich Gehör zu verschaffen, können sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör bzw. eine zu ihren Lasten gehende unzulässige "Überraschungsentscheidung" nicht berufen (s. allgemein z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07, BFH/NV 2008, 1353). Im Übrigen war das FG nicht gehindert, die Zurückweisungsbeschlüsse erst in der mündlichen Verhandlung zu fassen. Auch aus § 76 FGO ist nicht abzuleiten, dass eine Zurückweisung stets im vorbereitenden Verfahren (bzw. vor einer Terminsladung) erfolgen muss. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Zurückweisung unter Hinweis auf tatsächliche Erkenntnisse erfolgt (z.B. die Frage, ob eine Dienstleistung nur gelegentlich im Inland erbracht wird), deren Gesamtbild sich gegebenenfalls auch erst in einem späteren Verfahrenszeitpunkt erschließt.

3. a) Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. verweist der Senat inhaltlich auf den gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. ergangenen BFH-Beschluss vom 21. August 2008 VIII B 70/08 (juris). In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zu 2. die nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes notwendige Erlaubnis fehlt, da die Bestellung als Steuerberater widerrufen wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG) und dass ein Erlaubnistatbestand für eine grenzüberschreitende Dienstleistung von der im Ausland gelegenen beruflichen Niederlassung aus nicht einschlägig ist. Dies gilt sowohl nach dem vom FG bei der Prüfung herangezogenen § 3 Nr. 4 StBerG i.d.F. vor der Änderung durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG a.F.) als auch nach dem seit dem 12. April 2008 gültigen § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG (i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes --8. StBerÄndG--, BGBl I 2008, 666 [StBerG n.F.]). Von einer --nur wiederholenden-- Darstellung der rechtlichen Erwägungen in dem BFH-Beschluss vom 21. August 2008 im Einzelnen sieht der Senat ab. Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerdeführerin zu 1.

b) Auch der Beschwerdeführerin zu 3. fehlt die nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes notwendige Erlaubnis zur unbeschränkten bzw. zur vorübergehenden bzw. gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen steht zwar auch Personen und Vereinigungen zu, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) i.d.F. des Vertrags von Nizza erbringen (s. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 2357; BFH-Beschluss vom 21. August 2008 VIII B 113/08, juris). Dies folgt aus § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG a.F. und nun aus § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG n.F.

Das 8. StBerÄndG dient nach dem amtlichen Hinweis der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006. Eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 3. durchgreifende Rechtsänderung ist in der Neuregelung nicht zu erkennen. In dem schon vom FG herangezogenen Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 2357 ist zutreffend ausgeführt, dass der maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 EG nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen erfasst (s. jetzt auch ausdrücklich § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG n.F.). Ob eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität. Diese somit schon nach alter Gesetzesfassung maßgeblichen Merkmale sind nunmehr in das Gesetz aufgenommen (s. § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG n.F.). Nach den --unbestrittenen-- tatsächlichen Feststellungen des FG ist die Beschwerdeführerin zu 3. nicht nur vorübergehend im Inland tätig.

Die Beschwerdeführerin zu 3. kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 Nr. 1 StBerG berufen. Für eine "Person oder Vereinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen ist und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten", lässt sich eine Erlaubnis ausschließlich aus § 3 Nr. 4 StBerG a.F. bzw. aus § 3a Abs. 1 StBerG n.F. ableiten. Dass im Bereich der Dienstleistungsfreiheit Gesellschaften den natürlichen Personen gleichzustellen sind, kann angesichts der Spezialregelung in § 3 Nr. 4 StBerG a.F. den Rückgriff auf § 3 Nr. 1 StBerG (Berufsträger) nicht rechtfertigen; im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3. das Niederlassungserfordernis nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (vom 9. März 2000, BGBl I 2000, 182, 1349) erfüllt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2102451

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren