Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.06.2004 - IV B 188/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsturnus bei Steuerberater; Begründungserfordernis; Verfahrensmangel; Einsatz mehrerer Prüfer

 

Leitsatz (NV)

1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung einer erneuten Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 AO 1977 keiner besonderen Begründung bedarf. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hätte der Beschwerdeführer daher konkret und substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm wieder aufgeworfene Frage wieder klärungsbedürftig sei, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei.

2. Eine besondere Begründung ist nur erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung vorgenommen wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis zwei Jahren prüfungsfrei bleiben.

3. Hat das FA in Aussicht gestellt, die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, erübrigen sich auch diesbezügliche Ausführungen des FG. Das gilt auch für den Umstand, dass der Steuerpflichtige Steuerberater ist, weil in diesem Fall die Steuererklärung nicht durch eine fremde Person kontrolliert wird.

4. Ob das FA zwei Prüfer einsetzt, bleibt seiner Entscheidung überlassen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 193, 196; FGO § 115 Abs. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 16 K 14640/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 anordnen durfte. Der Kläger bezieht Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Mit der Prüfung wurde noch nicht begonnen.

Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Da durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist, dass der durchschnittliche Prüfungsturnus als rechtliches Kriterium der Anordnung einer Außenprüfung nicht entgegensteht und die Anordnung einer erneuten Prüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keiner besonderen Begründung bedarf (Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444, m.w.N.; vgl. weiter BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, und vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147), ist eine erneute Entscheidung durch den BFH grundsätzlich nicht mehr notwendig (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 IV B 151/01, BFH/NV 2003, 1040). Der Kläger hätte daher zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung konkret und substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage trotz der bestehenden Rechtsprechung wieder klärungsbedürftig sei, d.h. insbesondere in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1147 und 1040). Das hat der Kläger indes unterlassen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorwurf, das FG habe den Beschluss des BFH vom 27. Juli 2001 XI B 133/00 (BFH/NV 2001, 1534) nicht nur nicht richtig angewandt, sondern sogar in sein Gegenteil verkehrt. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. In dem dort entschiedenen Fall spielte die Frage eine Rolle, ob der bloße Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 als Begründung einer Prüfungsanordnung auch dann genüge, wenn es sich bei der neu angeordneten Prüfung um eine sog. Anschlussprüfung handelt oder der prüfungsfreie Zeitraum nur ein Jahr beträgt. Derartige Sachverhalte liegen hier ersichtlich nicht vor.

2. Damit ist (insoweit) auch ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ausreichend dargelegt worden. Das gilt in gleicher Weise für den Hinweis des Klägers auf das Senatsurteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568). Dort ging der Senat in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch von einer sog. Anlassprüfung aus. Wie sich aber aus seinem danach ergangenen Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91 (BFH/NV 1993, 149) ergibt, ist auch nach der Ansicht des beschließenden Senates eine besondere Begründung nur noch erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung angeordnet wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis zwei Jahren prüfungsfrei bleiben. Von einem solchen Sachverhalt ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Denn wie der Kläger selbst einräumt, beträgt der prüfungsfreie Zeitraum in seinem Fall mehr als ein Jahrzehnt.

3. Der Kläger hat schließlich auch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht schlüssig gerügt. Für die Prüfung, ob ein Verfahrensmangel in diesem Sinne vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 79, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des BFH). Danach war (ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG) eine über den Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 hinausgehende, weitere Begründung der angeordneten Prüfung nicht erforderlich, weil das FA einen bestimmten Prüfungsturnus nicht einhalten musste, zumal das FA in der Einspruchsentscheidung auf die Argumente des Klägers eingegangen war. Da das FA in Aussicht gestellt hatte, die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, erübrigten sich auch diesbezügliche Ausführungen des FG. Das gilt auch für den Umstand, dass der Kläger Steuerberater ist. In diesem Fall wird --ungeachtet dessen-- die Steuererklärung nicht durch eine fremde Person kontrolliert. Ob das FA zwei Prüfer bestimmt, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1244331

BFH/NV 2004, 1617

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

      (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.  (2) Bei anderen als den in Absatz 1 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren