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BFH Beschluss vom 08.09.1987 - VII B 23/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Verfügungsberechtigten (§ 35 AO)

 

Leitsatz (NV)

Ob jemand als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 aufgetreten ist, hängt ausschließlich von seiner tatsächlichen Verhaltensweise im Geschäftsverkehr, nicht aber von der arbeitsrechtlichen Gestaltung seines Dienstverhältnisses ab.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 69, 35

 

Tatbestand

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß des FG, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 134 FGO, § 580 ZPO abgelehnt hat. Mit diesem Verfahren will der Kläger die Wiederaufnahme des in einer Haftungssache betreffend Umsatzsteuer 1977 und 1978 durch rechtskräftiges Urteil des FG vom 19. September 1985 abgeschlossenen Klageverfahrens erreichen.

In dem Klageverfahren hatte sich der Kläger gegen einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer 1977 und 1978 einer GmbH mit der Begründung gewandt, er sei in den Streitjahren weder formeller noch faktischer Geschäftsführer dieser Firma, sondern nur einfacher Angestellter gewesen. Das FG hat mit Urteil vom 19. September 1985 die Haftungsbeträge für die beiden Streitjahre herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ist das FG davon ausgegangen, der Kläger sei einer der faktischen Geschäftsführer der GmbH gewesen und hafte deshalb für die Steuerschulden dieser Firma nach §§ 35, 69, 191 AO 1977.

Am 3. März 1986 erhob der Kläger Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO mit der Begründung, er sei durch das Auffinden von Urkunden und deren Benutzung jetzt in den Stand gesetzt worden, den zur Klageabweisung führenden Tatbestand des Urteils vom 19. September 1985 als unrichtig zu widerlegen. Der Kläger hat hierzu folgende Urkunden vorgelegt: . . .

Der Kläger vertrat die Auffassung, aus diesen Urkunden ergebe sich, daß er in keinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit bei der GmbH deren faktischer Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO 1977 gewesen sei.

Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Wiederaufnahme des rechtkräftig abgeschlossenen Klageverfahrens - keine Aussicht auf Erfolg verspreche (§ 142 FGO, § 114 ZPO).

Nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO finde die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Voraussetzung, wonach die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, bedeute Kausalität. Für die Begründetheit der Restitutionsklage sei deshalb nötig, daß eine die Vorentscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung der Urkunde für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Hieran fehle es im Streitfall. Die vom Kläger jetzt vorgelegten Urkunden ständen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils vom 19. September 1985.

In diesem Urteil habe das FG festgestellt, daß der Kläger und zwei Mitverantwortliche bei der Gründung der GmbH beschlossen hätten, einen ,,Strohmann" zum Geschäftsführer der GmbH zu machen. Dabei hätten sie tatsächlich aber selbst die gesamte unter der Firma der GmbH entfaltete Tätigkeit kontrollieren und insbesondere auch über die Gelder der Gesellschaft allein verfügen wollen. Der bestellte Geschäftsführer habe demgegenüber nur nach außen als solcher deklariert werden sollen. Tatsächlich habe er keinerlei Entscheidungsbefugnis und keinerlei Möglichkeiten besitzen sollen, über die Gelder der Gesellschaft zu verfügen. Er habe vorgeschoben werden sollen, wenn unangenehme Dinge zu erledigen gewesen wären oder wenn der Verantwortliche der GmbH gesucht werden würde. Der Kläger und die beiden Mitverantwortlichen hätten für diese Strohmann-Rolle die geeignete Person in einem früheren Mitarbeiter gefunden. Dieser habe sich bewegen lassen, nach außen hin Geschäftsführer der GmbH zu werden, obwohl festgestanden habe, daß er keinerlei Entscheidungs-, Weisungs- oder Verfügungsbefugnis hätte haben sollen, sondern daß er umgekehrt den Anweisungen des Klägers und der beiden anderen Mitverantwortlichen habe folgen müssen. In dieser Weise sei dann in der Folgezeit auch tatsächlich verfahren worden.

Der Inhalt der nunmehr vorgelegten Urkunden stehe nicht in Widerspruch zu diesen Feststellungen. Die Aussagekraft der vorgelegten Urkunden erschöpfe sich darin, daß der Kläger und Dritte die Tätigkeit des Klägers für die GmbH als ein nichtselbständiges Arbeitsverhältnis angesehen hätten. Dies würde gegen eine faktische Geschäftsführertätigkeit des Klägers allenfalls dann sprechen, wenn eine solche Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht möglich wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Für die Qualifizierung als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO 1977 kommt es gerade und nur auf die tatsächliche Stellung des Betroffenen in dem Unternehmen an (Hinweis auf Urteil des BFH vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526) und nicht auf die formelle Stellung in diesem.

Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger das Begehren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiter. Er hält - sinngemäß - daran fest, aus den nunmehr vorgelegten Schriftstücken ergebe sich - einzeln oder zusammengenommen - letztlich, daß er, der Kläger, nicht als Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher tätig geworden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, daß die von dem Kläger mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Haftungsprozesses erhobene Restitutionsklage bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung kein Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Kläger daher keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Zwar handelt es sich bei den von dem Kläger für das Restitutionsverfahren vorgelegten Schriftstücken um Urkunden i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Doch sind diese Urkunden nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung gegenüber dem Urteil des FG vom 19. September 1985 herbeizuführen. Denn die vorgelegten Urkunden betreffen nach Bezeichnung und Inhalt ausnahmslos die arbeitsvertragliche Position des Klägers in der GmbH. Auf diese kommt es jedoch bei Anwendung der hier einschlägigen Vorschrift des § 35 AO 1977 nicht an. Wie das FG zu Recht unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526 ausgeführt hat, stellt das Gesetz in § 35 AO 1977 nicht auf die vertragsrechtliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder gar das Bestehen eines formell-rechtlichen Vertretungsverhältnisses, sondern darauf ab, ob der in Anspruch genommene Haftungsschuldner tatsächlich über Mittel, die einem anderen gehörten, verfügen konnte und auch tatsächlich als Verfügungsberechtigter dementsprechend aufgetreten ist. In einem solchen Fall kann, wie der BFH in dem vorgenannten Urteil ausgeführt hat, der nicht formell geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der die tatsächliche Leitung des Unternehmens innehat, als Verfügungsberechtigter im Sinne des (früheren) § 108 AO (jetzt § 35 AO 1977) zur Haftung für die Steuern der Kapitalgesellschaft herangezogen werden.

Das finanzgerichtliche Urteil in der Haftungssache vom 19. September 1985 ist auf der Grundlage der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber gerade darauf gestützt, daß der Kläger (zusammen mit zwei weiteren Mitverantwortlichen) die tatsächliche Leitung der GmbH ausgeübt und der formell eingesetzte Geschäftsführer nur eine ,,Strohmann"-Rolle spielen sollte und gespielt hat. Da die von dem Kläger vorgelegten Urkunden - wie ausgeführt - nicht geeignet sind, diese von dem FG in dem Hauptsacheverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die daraus abgeleitete rechtliche Würdigung in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern, hat die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415309

BFH/NV 1988, 275

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