Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.08.1996 - XI B 208/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage trotz vorhandener Rechtsprechung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage jedenfalls dann nicht hinreichend dargelegt, wenn nicht einmal ansatzweise erkennbar gemacht worden ist, daß und weshalb trotz der vorhandenen Rechtsprechung weiterhin Klärungsbedarf besteht.

2. Wird mangelnde Sachaufklärung in Gestalt unterlassener Beweiserhebung gerügt, so ist darzulegen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Jahre 1990 ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Zubehör" an. Er kaufte und verkaufte in diesem Jahr ein Fahrzeug. Andere Umsätze tätigte der Kläger im Rahmen des von ihm angemeldeten Gewerbes nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Abzug der vom Kläger für das Streitjahr 1993 geltend gemachten Vorsteuerbeträge ab, weil dessen Tätigkeit bisher erfolglos gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer nachhaltigen Betätigung des Klägers zur Erzielung von Einnahmen. Die bloße Absicht, sich nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu betätigen, begründe die Unternehmereigenschaft nicht. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und den Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unzureichender Sachverhaltsaufklärung geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Kläger wirft einige Fragen zur Unternehmereigenschaft auf, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, weil der Bundesfinanzhof (BFH) über die erfolglose Unternehmensgründung bisher nicht entschieden habe. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, inwiefern eine Klärung dieser Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 7, 61). Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, genügt es nicht, zu behaupten, daß die Frage bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei -- was im Streitfall im übrigen, wie bereits die vom FG in Bezug genommenen Urteile des BFH zeigen, nicht der Fall ist --. Es muß vielmehr konkret auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dazu muß unter Heranziehung der entsprechenden Rechtsprechung und Literatur dargestellt werden, ob und ggf. in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind. Abgesehen davon, daß sich die Zulässigkeit der Beschwerde allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründen beurteilt (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610), erfüllen auch die Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz des Klägers diese Voraussetzungen nicht.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1996, 366) zur Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. des Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nicht offenkundig. Ihre Begründung ist im Streitfall nicht entbehrlich, weil nicht einmal ansatzweise erkennbar gemacht worden ist, daß und weshalb trotz der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zum "erfolglosen Unternehmer" (vgl. Urteile vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564; vom 12. Mai 1993 XI R 68/90, BFH/NV 1994, 131, und vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) weiterhin Klärungsbedarf besteht (vgl. BFH- Beschluß vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842 unter 2. c, zweiter Absatz).

2. Zur Rüge mangelnder Sachaufklärung trägt der Kläger vor, das FG sei zu der falschen rechtlichen Würdigung, daß er keine nachhaltigen entgeltlichen Leistungen erbracht habe, deshalb gelangt, weil es den Sachverhalt in ungenügender Weise aufgeklärt habe. Er habe in seinen Schreiben vom 1. März 1995, 14. Juni 1995 und 9. August 1995 Zeugenbeweis angeboten. Die Zeugenvernehmungen hätten bestätigt, daß er seine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betrieben habe und die Tätigkeit für mehrere Jahre konzipiert gewesen sei. Die Schlußfolgerung, daß er nicht Unternehmer sei, weil er seit drei Jahren keine Umsätze erzielt habe, habe das FG im Hinblick auf die mangelnde Sachverhaltsaufklärung nicht ziehen können.

Der Kläger hat den Verfahrensmangel nicht bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO). Zur ordnungsgemäßen Rüge mangelnder Sachaufklärung ist darzulegen:

a) Die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

b) die nicht verwendeten Beweismittel sowie die entsprechenden Beweisthemen,

c) aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen,

d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188).

Unabhängig davon, ob im Streitfall die Angaben zu b) ausreichend sind, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Der Kläger hat lediglich Beweis angeboten für seine Absicht, sich zur Erzielung von Einnahmen zu betätigen. Die Absicht genügt nach der Rechtsauffassung des FG aber gerade nicht für die Begründung der Unternehmereigenschaft.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421691

BFH/NV 1997, 54

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren