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BFH Beschluss vom 01.12.1994 - IV R 68/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revisionsbegründungsfrist kann nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden.

2. Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Gewinnfeststellung 1989 und 1990 der X- GbR als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zu gelassen. Gegen das am 15. Juni 1994 zugestellte Urteil des FG richtet sich die mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 14. Juli 1994 eingelegte und an diesem Tag beim FG auch eingegangene Revision der Kläger. Eine Revisionsbegründung ist bis zum Ablauf der Frist dafür am 16. August 1994 und auch danach nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig und wird deshalb verworfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall hat weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Ohne Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 16. August 1994 und auch danach sind Revisionsgründe i. S. des § 116 Abs. 1 FGO jedoch nicht vorgetragen worden; sie sind nach Aktenlage auch nicht erkennbar. Die Kläger haben vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch keinen wirksamen Antrag auf deren Verlängerung zwecks Vortrags entsprechender Revisionsgründe gestellt. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO kann die Revisionsbegründungsfrist nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden. Beim BFH haben die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten jedoch erst mit Schreiben vom 26. August 1994, beim BFH eingegangen am 26. August 1994, einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 1994 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründungsfrist aber bereits abgelaufen.

Nach einem entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten vom 29. August 1994 hat dieser mit Schreiben vom 1. September 1994 ferner vorgetragen, er habe in einem an das FG gerichteten Schreiben vom 21. Juli 1994 Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 31. August 1994 beantragt. Sofern das an das FG gerichtete Schreiben vom 21. Juli 1994 den BFH wegen der zwischenzeitlichen Abgabe der Akten nicht erreicht haben sollte, bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die beantragte Wiedereinsetzung kommt jedoch nicht in Betracht. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (Beschluß in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Nach § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der Fristeinhaltung im Wege stand, zu stellen; innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Im Streitfall war das Hindernis, das der rechtzeitigen Revisionsbegründung nach dem Vortrag der Kläger entgegenstand, nämlich die Annahme, es sei mit Schreiben vom 21. Juli 1994 ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden, spätestens durch das Schreiben der Geschäftsstelle an den Prozeßbevollmächtigten vom 6. September 1994 weggefallen. In diesem Schreiben wurde dem Prozeßbevollmächtigten nämlich mitgeteilt, daß beim FG ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war. Die Kläger hätten nunmehr Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis beantragen und binnen der dafür geltenden Frist von zwei Wochen die Revision begründen können. Da zwischenzeitlich die Frist von zwei Wochen für die Nachholung der Revisionsbegründung abgelaufen und eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420422

BFH/NV 1995, 627

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