Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 16/99) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 1375/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Wohnung ist vermietet.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 8.8.1998 und 14.8.1998 wurde in der genannten Wohnung ein Entlüftungsventil für die Hauptwasserleitung, durch die mehrere Wohnungen versorgt werden, undicht; es trat Leitungswasser aus und durchnäßte die Wohnung sowie Wände und Decke im Hausflur. Am 14.8.1998 wurde eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über die Wasserschäden im Hausflur verständigt. Diese veranlaßte daraufhin, daß noch am gleichen Tag das Entlüftungsventil repariert und das ausgelaufene Wasser in der Wohnung der Antragstellerein aufgewischt wurde.
Die Mieterin der Wohnung war von Anfang August bis 18.8.1998 im Urlaub. Bei ihrer Rückkehr stellte sie an den Küchenwänden Schimmelpilz fest. Sie setzte sich daraufhin am 19.8.1998 mit der Hausverwaltung in Verbindung, die die Wohnung in der Zeit vom 25.8. bis 7.9.1998 von einem gewerblichen Trockendienst austrocknen ließ. Auch wurde der Schimmelpilz entfernt und eine neue Tapete angebracht. Die am Sondereigentum und am Eigentum der Mieterin entstandenen Schäden wurden von der Versicherung der Wohnungseigentümer ausgeglichen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Schimmelpilz...