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BayObLG Beschluss vom 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85, BReg 2 Z 109/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung von Fenstern

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 07.10.1985; Aktenzeichen 7 T 3560/84)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 24/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1985 in den Nrn. I, II und IV aufgehoben und in Nr. III dahin abgeändert, daß die Beschwerde der Antragstellerin im vollen Umfang zurückgewiesen wird.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 22. August 1984 – für keinen Rechtszug angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Inhaber der Wohnungen einer aus fünf Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage. Sie haben die jeweils gekaufte Wohnung übernommen. Für die Antragstellerin und den Antragsgegner ist der Erwerb des Wohnungseigentums durch Vormerkungen gesichert. Sie haben beide das Wohnungseigentum vom Bauträger, der zugleich Grundstückseigentümer war, gekauft, bevor das Wohnhaus fertiggestellt war. Das Gebäude wurde im Bereich der Dachgeschoßwohnung (Nr. 5) des Antragsgegners und des darüberliegenden Spitzbodens, der dem Antragsgegner zum alleinigen Gebrauch zugewiesen ist, nicht in jeder Hinsicht nach dem ursprünglichen Bauplan (zugleich Aufteilungsplan) errichtet. Abweichend davon wurden u.a. eine von der Dachgeschoßwohnung zum Spitzboden führende Wendeltreppe mit entsprechendem Deckendurchbruch geschaffen und im Spitzboden fünf Fenster eingebaut.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antr...

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