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BayObLG Beschluss vom 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 158/91)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 11479/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 12. November 1992 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus einem 14-stöckigen Hochhaus und einem angeschlossenen Geschäftszentrum mit insgesamt 67 Wohnungen, 8 gewerblichen Einheiten (Läden) und einer Gaststätte besteht. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung; den Antragsgegnern zu 1 gehört eine gewerbliche Einheit im Geschäftszentrum, die in der Teilungserklärung als „… Sondereigentum an allen im Kellergeschoß und Erdgeschoß gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 78 bezeichneten Räumen (Laden)” beschrieben, und im Grundbuch als „… Sondereigentum an Laden samt Nebenräumen Nr. 78 laut Aufteilungsplan …” eingetragen ist.

Bis April 1990 war die Einheit der Antragsgegner zu 1 an die Firma C vermietet. Die Antragsgegner zu 1 hatten in der Folgezeit Schwierigkeiten, einen neuen Mieter zu finden. 1991 wollten sie die Räume an einen Betreiber von Videotheken vermieten; da in der Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit dieser Nutzung bestanden, berief die Verwalterin auf den 21.2.1991 eine außerordentliche Versammlung mit dem Tagsordnungspunkt „Beschlußfassung über die Nutzungsänderung für das T...

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