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BayObLG Beschluss vom 16.05.2002 - 2Z BR 32/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Berater in der Eigentümerversammlung läßt sich nicht mit berufsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen.

2. Werden sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung nur aus einem bestimmten formellen Grund angefochten, braucht das Wohnungseigentumsgericht ohne ausreichende Anhaltspunkte im Sachvortrag der Beteiligten oder im übrigen Akteninhalt von sich aus keine Ermittlungen dazu anzustellen, ob die gefaßten Beschlüsse aus anderen nicht vorgebrachten Gründen ungültig sein könnten.

 

Normenkette

FGG § 12; WEG § 23 Abs. 1, § 24

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.02.2002; Aktenzeichen 14 T 8858/01)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 275/01 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 4.850 EUR festgesetzt. Die entgegenstehenden Geschäftswertfestsetzungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden entsprechend abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.

Am 17.5.2001 fand eine turnusmäßige Wohnungseigentümerversammlung statt, zu der mit Schreiben vom 2.5.2001 unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden war. Zu Beginn der Versammlung begehrte die erschienene Antragstellerin, einen Rechtsbeistand ihres Vertrauens der Versammlung beiwohnen zu lassen. Die anwesenden Wohnu...

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