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BayObLG Beschluss vom 05.10.1988 - BReg 2 Z 91/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Jahrelange Jahresabrechnung im Widerspruch zu Gesetz oder Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 16.07.1988; Aktenzeichen 1 T 5245/88)

AG München (Entscheidung vom 19.02.1988; Aktenzeichen UR II 1178/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Juli 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im vollen Umfang die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen haben und der Geschäftswert auf 5 000 DM festgesetzt wird.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin beanstandet die Jahresabrechnung 1986.

Sie hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 19.3.1987 über die Jahresabrechnung 1986 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 19.2.1988 dem Antrag stattgegeben, die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt und davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen; den Geschäftswert hat es auf 5 000 DM festgesetzt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16.7.1988 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin, mit der diese die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten erstrebte, zurückgewiesen; von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es 1/10 der Antragstellerin auferlegt und den Rest den Antragsgegnern; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet; den Geschäftswert für das Be...

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