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Bayerisches LSG Urteil vom 26.06.2006 - L 2 U 264/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. haftungsausfüllende Kausalität weiterer Gesundheitsschaden. mittelbare Unfallfolge. sachliche Verknüpfung. fehlerhafte diagnostische Maßnahme. Handlungstendenz des Arztes. Behandlungszweck

 

Orientierungssatz

Folgen aufgrund - schuldhafter oder schuldloser - objektiv fehlerhafter diagnostischer Maßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Indikationsstellung oder fehlerhafter Behandlungen sind mittelbare Unfallfolgen und vom Unfallversicherungsträger zu entschädigen, wenn eine wesentliche sachliche Verknüpfung zwischen dem Arbeitsunfall und dem Zweck des zur Gesundheitsstörung führenden ärztlichen Eingriffs nachzuweisen ist. Der Zweck ergibt sich dabei aus der Handlungstendenz des Arztes und den sie bestätigenden objektiven Umständen des Falles (vgl BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 = SozR 3-2200 § 548 Nr 13; vgl BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92 = HV-INFO 1993, 2388).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2002 und der Bescheid vom 25. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. April 1997, beide in der Fassung des Bescheids vom 13. Juli 2004 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Klägerin ab 27. Januar 1999 Rente nach einer MdE um 40 vH zu gewähren ist.

II. Der Bescheid vom 13.07.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 25. Juli 1996 und die Bestandskraft des bisherigen Zahlbetrags festgestellt wurde.

III. Ziffer II des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2002 wird dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten hat.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig,...

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