Tenor
1. Der in der Eigentümerversammlung vom 27.06.2023 unter TOP 10 c) (Teilerneuerung der Aufzugsanlagen) gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt als begleitende Ingenieurleistungen Baubetreuung und Abnahme durch die Firma ... beschlossen wurden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin zu 1) trägt 40 %, die Klägerin zu 2) 60 % der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 103.828,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Beklagten.
Die Klägerinnen sind als Eigentümerinnen der Sondereigentumseinheiten Nr. 47 und Nr. 57 mit einem Miteigentumsanteil von 5,4/1.000 (Klägerin zu 1)) und 11,30/1.000 (Klägerin zu 2)) Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft mit 130 Wohneinheiten, die seit 01.01.2022 von der Hausverwaltung … verwaltet wird.
Die Wohnanlage verfügt über 12 Aufzüge der Firma … (Alter: 22 Jahre).
Die Rechtsbeziehungen innerhalb der WEG sind im Wesentlichen geregelt durch die als Anlage K 1 der Klägerin zu 2) vorgelegte Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 14.06.2000. Insoweit wird insbesondere auf die Regelung in § 7 Ziff. 3 GO verwiesen.
Im Auftrag der Hausverwaltung erstellte die Fa. … jeweils ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung einen Anlagenzustandsbericht für die vorhandenen Aufzüge (vorgelegt als Anlage B1) und ein Angebot vom 25.02.2022 über Planungs- und Beratungsleistungen sowie Bauüberwachung und Abnahme einer technischen Sanierung der Aufzugsanlagen (vorgelegt als Anlage K 2 der Klägerin zu 1)).
Auf der Eigentümerversammlung vom 23.08.2022 wurde unter TOP 5 lit. k...