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EuGH Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung. Dienstleistungen im Binnenmarkt. Niederlassungsfreiheit. Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen. Mindest- und Höchstsätze

 

Normenkette

Richtlinie 2006/123/EG Art. 15; AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Kommission/ Deutschland

Europäische Kommission

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Ungarn trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 23. Juni 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls, L. Malferrari und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und D. Klebs, dann durch D. Klebs als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer sowie der Richter L. Bay Larsen, S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des General...

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