Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Gestritten wird um Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer einer Einheit der Wohnungseigentümergemeinschaft Hohenzollernstraße 59 in Koblenz, beklagt sind die übrigen Eigentümer.
In der Vergangenheit fand bei der Heizkostenabrechnung ein Umlageschlüssel Anwendung, der die beheizten Flächen der einzelnen Wohnungen zueinander ins Verhältnis setzte. Dabei wurden nur solche Räume berücksichtigt, die mit Heizkörpern ausgestattet sind, nicht aber solche, die (wie etwa die Diele) nur über die angrenzenden Zimmer mitbeheizt werden. Über die Frage, ob eine solche Abrechnung zulässig ist, hatten die Parteien bereits in der Vergangenheit einen Rechtsstreit begonnen (Az. 133 C 2348/10 AG Koblenz), das Verfahren dann jedoch nicht weitergeführt. Am 25.5.2011 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Eigentümger unter dem Tagesordnungspunkt 1c beschlossen, die Heizkosten weiterhin wie bisher abzurechnen und keine Neuberechnung der beheizten Flächen vorzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt 3 beschlossen die Eigentümer darüber hinaus, die Bestellung des bisherigen Hausverwalters für den Zeitraum 2012 bis 2014 zu verlängern und dessen Vertragsangebot anzunehmen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das Protokoll der Versammlung vom 25.5.2011 (Bl. 34 ff d.A.) verwiesen.
Der ...