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AG Kassel Urteil vom 31.10.2019 - 800 C 2038/19

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Orientierungssatz

Für eine Klage auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung fehlt es am Rechtsinteresse, wenn die Parteien lediglich darum streiten, ob ein Antrag vom antragstellenden Miteigentümer zurückgezogen wurde oder ob es in einer Abstimmung an der erforderlichen Mehrheit fehlte, da in beiden Fällen ein Beschluss nicht zustande gekommen ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Berichtigung eines Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung.

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Die Beklagte zu 1. ist die Hausverwaltung deren Geschäftsführer das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 02.05.2019 führte und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. die Urschrift des Protokolls unterzeichnete. Diese Urschrift enthält eine dritte Unterschrift, die in der abgetippten Fassung als diejenige des Beklagten zu 3. genannt wird. Zum Tagesordnungspunkt 6 verhandelte die Versammlung über einen Antrag des Beklagten zu 2. zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Immobilie. Die Urschrift des Protokolls wie auch die an die Eigentümer nach der Versammlung versendete getippte Fassung enthält hierzu die Ausführungen, „der Antrag [sei] vom Antragsteller zurückgezogen”.

Die Klägerinnen behaupten, dieser Protokolleintrag sei unrichtig. Es habe eine förmliche Abstimmung stattgefunden und zwar in einer Art und Weise, dass der Versammlungsleiter entsprechend sei...

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