Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsgebühren bei Zusammenlegung von Wohneinheiten
Normenkette
WEG
Tenor
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sie in der Jahresabrechnung 2017 vom 27.03.2018 und dem Wirtschaftsplan 2018 für die Wohneinheit der Klägerin zur Wohnungsnummer … -Dachbühne rechts sowohl die Verwaltergebühren als auch die besonderen Verwaltergebühren zweimal in Ansatz bringen.
Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 757,96 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft J-straße … in H aufgrund beigefügter Eigentümerliste. Die Klägerin hält einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 157/1.000stel., verbunden mit dem Sondereigentum an der nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumeinheit Nummer 12, im Aufteilungsplan mit Nummer 12 bezeichnet, und der nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumeinheit Nummer 11 nebst einem Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nummer 11 bezeichnet sowie an der Garage im Aufteilungsplan mit Nummer 13 bezeichnet. Verbunden hiermit ist das Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden Nummer 12 und das Sondernutzungsrecht an dem im Dachgeschoss gelegenen Treppenpodest Nummer 12. Diese beiden Miteigentumsanteile sind eingetragen im Grundbuch von C und C1. In der Teilungserklärung ist unter § 18 bestimmt, dass die Eigentümer der Einheiten Nummer 11 und 12 des Aufteilungsplans das Rechts haben, die entsprechenden...