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AG Bottrop Urteil vom 18.09.2015 - 20 C 25/15

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rechtskräftig

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.5.2015 zu TOP 4a insoweit nichtig ist, als die Wartungspflicht der Rauchwarnmelder den Eigentümern auferlegt wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X in Bottrop. Am 21.5.2015 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Ergebnisse in der Niederschrift vom 27. Mai 2015 zusammengefasst sind. Unter TOP 4a wurde ausweislich des Protokolls mehrheitlich beschlossen, dass die einzelnen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten seien. Die Wartungspflicht der Rauchwarnmelder wurde dem jeweiligen Eigentümer auferlegt.

Mit letzterer Regelung ist der Kläger nicht einverstanden. Er rügt einen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 WEG, weil das Thema Wartungspflicht für Rauchwarnmelder in der Einladung zur Versammlung nicht angekündigt worden sei. Des Weiteren verstoße der Beschluss gegen landesbaurechtliche Vorschriften. In Nordrhein-Westfalen habe nicht der Eigentümer, sondern der unmittelbare Besitzer die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.5.2015 bezüglich des Tagesordnungspunktes 4a insoweit für ungültig zu erklären, als die Wartungspflicht der Raucheranmelder den Eigentümern auferlegt wurde,

hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgeg...

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