Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung, die ihnen ursprünglich von den Herren … und … vermietet wurde. Im April 1989 wurde den Beklagten angekündigt, daß die Kläger beabsichtigten, in die Vermieterstellung einzuwechseln. Hierauf baten die Beklagten mit Schreiben des Mietervereins Bonn vom 08.05.1989 um Mitteilung, auf welches Konto die Miete überwiesen werden sollte.
Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate März bis einschließlich Juli 1989 in Anspruch, den die Beklagten in Höhe eines Betrages von jeweils 102,– DM, mithin 918,– DM gemindert haben. Zudem machen sie einen Betrag von 79,80 DM geltend, den die Beklagten von der Monatsmiete April 1989 in Abzug gebracht haben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 997,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23. Dezember 1989 sowie 4 % Zinsen aus 40,80 DM seit dem 19.05.1990 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst die Aktivlegitimation der Kläger bezüglich der Mieten März, April und Mai 1989.
Sie tragen vor, die in ihrem Hause befindliche Gaststätte veranstalte wöchentlich eine sogenannte Disco-Nacht, bei der der zulässige Lautstärkepegel von 40 Dezebel vor 22.00 Uhr und 30 Dezebel nach 22.00 Uhr erheblich überschritten werde. Zudem werde seit Anfang des Jahres 1989 zweimal wöchentlich sogenannte Livemusik veranstaltet, bei der es ebenfalls zu erheblichen Geräuschbelästigungen ko...