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AG Berlin-Lichtenberg Urteil vom 30.01.2003 - 10 C 281/02

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 495 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 24,86 EUR begründet.

I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Nachentrichtung eines Teils der in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 ausgewiesenen Nachzahlung in Höhe von 29,27 EUR für den Austausch eines Elektrodensatzes an der Gastherme aus dem Mietvertrag über die Wohnung in der … in Verbindung mit § 535 BGB gegen die Beklagte zu. Der in der Betriebskostenabrechnung 2000 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 3,68 EUR für die Ersatzanschaffung eines Rasenmähers ist nicht erstattungsfähig.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Kläger grundsätzlich aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen berechtigt sind, die im Zuge der Bewirtschaftung des Hauses … anfallenden Betriebskosten anteilig auf die Beklagte umzulegen. Die Betriebskostenabrechnungen 1999 und 2000 waren auch grundsätzlich geeignet, die von den Klägern begehrten Nachzahlungen fällig zu stellen. Denn sie erfüllen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung im Sinne von § 259 BGB, der den Vermieter verpflichtet, den Mietern eine geordnete und aus sich heraus verständliche Abrechnung über die im Abrechnungszeitraum anfallenden Nebenkosten unter Anrechnung der vom Mieter tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen zu erteilen.

Die von den Klägern mit der vorliegenden Klage gelte...

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