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Zweiergemeinschaft / 5 Beseitigung einer baulichen Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Hat der eine Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, hat nicht der andere Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch, den er alleine geltend machen kann, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings wird die verwalterlose Zweiergemeinschaft bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten. Einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.[1]

Ist dieser Anspruch verjährt, kann die Gemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. Für den Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung ist auch in 2-Personen-Gemeinschaften nur die Gemeinschaft anspruchsberechtigt.[2]

Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer muss dann auch insoweit keine entsprechende Beschlussfassung herbeiführen, sondern die Gemeinschaft entsprechend vertreten.[3]

Einen eigenständigen Beseitigungsanspruch hat der andere Wohnungseigentümer ohnehin dann, wenn durch die bauliche Veränderung konkret auch sein Sondereigentum beeinträchtigt ist. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts.[4]

[1] BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 6/23.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.6.2018, 2-13 S 98/17.
[3] Arg. BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 6/23.
[4] BGH, Urteil v. 1.10.2021, V ZR 48/21.

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