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Zuständigkeit: Unterlassungsklage gegen im Ausland wohne ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Um zu bestimmen, ob es um ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gehe, sei zu prüfen, ob die vereinbarte Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts – hier zu Wohnzwecken – gegenüber jedermann wirke. Dies wäre der Fall, wenn diese Widmung von einem Wohnungseigentümer nicht nur den anderen Wohnungseigentümern, sondern auch Personen entgegengehalten werden könnte, die nicht als Parteien dieser Vereinbarung anzusehen seien. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, die hierzu erforderlichen Nachprüfungen anzustellen. Sollte es die Frage verneinen, wäre das Bezirksgericht aber jedenfalls nach Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a) Brüssel Ia-Verordnung zuständig. Denn die Wohnungseigentümer seien nach den Feststellungen durch einen Vertrag verbunden, den sie freiwillig eingegangen seien.

Hinweis

Für Beseitigungs- und Unterlassungsklagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder eines Wohnungseigentümers folgt – wie der EuGH mit dieser Entscheidung klarstellt – jedenfalls aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine Zuständigkeit des nach § 43 Abs. 2 WEG bestimmten Gerichts. Daneben ergibt sich dieselbe Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia-VO, wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Benutzung auch gegenüber Drittnutzern gilt. Das ist bei Vereinbarungen, die Inhalt des Sondereigentums sind, zu bejahen (siehe nur BGH, Urteil v. 25.9.2020, V ZR 300/18, NZG 2021 S. 113 Rz. 27).

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