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Zuschüsse / Umsatzsteuer

Mathias Liebschner
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1 Zuschuss als Entgelt vom Leistungsempfänger ("unechter" Zuschuss)

Auch Zuschüsse, die von der öffentlichen Hand kommen, müssen daraufhin geprüft werden, ob sie nicht als Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Zahlungsempfänger und der öffentlichen Hand zu werten sind. Häufig übernehmen nämlich Unternehmen der freien Wirtschaft auf der Grundlage von Vereinbarungen öffentliche Aufgaben und erhalten dafür als "Zuschüsse" bezeichnete Entgelte. Für die Frage, ob ein Leistungsaustausch – und damit ein "unechter" Zuschuss – gegeben ist, ist es unerheblich, ob die von der öffentlichen Hand übernommene Aufgabe bei dieser eine hoheitliche oder eine freiwillige Aufgabe darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbarer Leistungsaustausch

Ein Unternehmer übernimmt aufgrund eines Vertrags mit einer Gebietskörperschaft die Tierkörperbeseitigung nach dem einschlägigen Tierkörperbeseitigungsgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gebietskörperschaft. Der Unternehmer erhält von dieser einen "Betriebskostenzuschuss" für den nicht gedeckten Betriebsaufwand je Jahr.[1]

Eine Gemeinde überträgt ihr defizitäres Schwimmbad an eine Gesellschaft des Privatrechts (z. B. GmbH oder KG) und zahlt dieser vereinbarungsgemäß monatliche Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs.[2]

In beiden Beispielsfällen liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

[1] BFH, Urteil v. 19.11.2009, V R 29/08, BFH/NV 2010 S. 701.
[2] BFH, Urteil v. 4.6.1992, V R 22/90, BFH/NV 1993 S. 200.

2 Zuschuss als Entgelt von dritter Seite ("unechter" Zuschuss)

Zuschüsse, die nicht von der öffentlichen Hand kommen, dürften in aller Regel als "unechte" Zuschüsse zu qualifizieren sein und sind damit steuerbar und – in Abhängigkeit von der bezuschussten Leistung – zumeist auch steuerpflichtig.

Empfänger derartiger Zuschusszahlungen ist stets der leistende Unternehmer und es gibt einen kausalen Zusamm...

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