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Zuschüsse im Ertragsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Überblick

Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die dem Zuschussempfänger mit der Bestimmung zugewendet werden, sie zur Förderung eines – zumindest auch – im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zwecks zu verwenden, und die keine Gegenleistung für Leistungen des Zuschussempfängers sind. Sie werden aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln gewährt. Es gibt einmalige Zuschüsse, wie z. B. Investitionszuschüsse, sowie laufende Zuschüsse in der Form von Aufwands- oder Ertragszuschüssen. Kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Eigeninteresse des Leistenden fehlt, wie z. B. bei einer Schadensersatzleistung.

Bei Investitionszuschüssen hat der Steuerpflichtige ertragsteuerrechtlich ein Wahlrecht, sie als sofortige Betriebseinnahmen zu erfassen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts um den Zuschuss vermindert anzusetzen.

Verbirgt sich hinter einem "Zuschuss" ein Entgelt für einen Leistungsaustausch (unechter Zuschuss), kann Umsatzsteuer anfallen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zuschüsse aus privaten Mitteln unterliegen allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, wie z. B. Reisekosten- oder Verpflegungszuschüsse, unterliegen ggf. arbeitsrechtlichen Regelungen.

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden aufgrund von Einzelgesetzen oder Verordnungen gewährt, wie z. B. nach dem BAföG oder dem SGB III.

Werden Zuschüsse im Rahmen einer Einkunftsart gewährt, sind sie dort i. d. R. einkunftswirksam zu erfassen. Steuerbefreiungsregelungen sind enthalten in § 3 EStG.

Im EStG sind Zuschüsse auch von Bedeutung im Bereich der Abschreibungen: §§ 7h, 7i EStG; im Bereich der Einnahmen regelt § 8 Abs. 4 EStG, wann Leistungen in Form von Zuschüssen durch den Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin dur...

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