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Zurückbehaltungsrecht (Miete)

Hubert Blank †, Serdar C. Karabulut
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach der Legaldefinition aus § 273 Abs. 1 BGB ist das allgemeine Zurückbehaltungsrecht das Recht des Schuldners, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht stellt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 BGB dar und gewährt dem Schuldner im Falle eines gegenseitigen Vertrags das Recht, die ihm obliegende (Haupt-)Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.

1 Zusammenfassung

Für ein Mietverhältnis folgt aus den Grundsätzen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags das Recht des jeweiligen Schuldners, dass er gegenüber seinem Mietvertragspartner die Erbringung der von ihm geschuldeten Hauptleistung verweigern kann, solange die ihm geschuldete Hauptleistung noch nicht erbracht wurde. Wird die Einrede aus § 320 BGB erhoben, so haben sich die Mietvertragsparteien die jeweiligen Leistungen nur noch Zug um Zug zu gewähren.

2 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags als besonderes Zurückbehaltungsrecht

2.1 Entstehung

Ein Zurückbehaltungsrecht entsteht bei Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags (Abschn. 2.1.1), bei einem Gegenseitigkeitsverhältnis der Ansprüche (Abschn. 2.1.2) sowie wenn die Gegenforderung einredefrei (Abschn. 2.1.3) ist.

2.1.1 Gegenseitiger Vertrag

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Dies gilt ungeachtet der geltend gemachten Forderung des Gläubigers und der angestrengten Gegenforderung des Schuldners.

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Denn sein Inhalt ist typischerweise durch die Hauptleistungspflichten des Vermieters, dem Mieter

  • nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB den Gebrauch d...

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