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Zufügung unwägbarer Stoffe: Ausgleichsanspruch

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einem Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch für Schäden schulden, die der Bauträger verursacht.

Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG; § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

Das Problem

Grundstücksnachbar K geht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf Ersatz von Beschädigungen seines Eigentums durch vom Bauträger veranlasste Bauarbeiten vor. Neben dem Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Rissschäden und eines Wasserschadens verlangt K den Ersatz für die Beschädigung von 2 Fahrrädern in Höhe von 1.034 EUR. Auf diese Fahrräder waren Dachziegel und eine Dachbohle gefallen. Das LG gibt der Klage hinsichtlich der Beschädigung der Fahrräder statt. B hafte K nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beschädigung der Fahrräder. Die Fahrräder seien erst nach Übergang des Eigentums auf die Wohnungseigentümer beschädigt worden. Mit ihrer Berufung erstrebt B die vollständige Abweisung der Klage. Sie stellt ihre Verantwortlichkeit in Abrede und bestreitet auch die Höhe der geltend gemachten Schäden.

Die Entscheidung

Die Berufung hat teilweise Erfolg! Allerdings sei B dem K zum Ersatz der Schäden an den Fahrrädern nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sei nämlich gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden müsse, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden könne, sofern er hierdurch Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen würden (BGH, Urteil v. 9.2.2018, V ZR 311/16). Zu solchen Emissionen gehörten ...

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