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Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip sind Einnahmen/Ausgaben dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind bzw. geleistet wurden. Das Prinzip stellt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe ab (Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Den Leistungszeitpunkt für die Ausgabenseite bestimmt korrespondierend § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die jeweiligen Sätze 2 in Abs. 1 und 2 stellen Sonderregelungen für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben auf. Auf eine der Vereinfachung dienende Ausnahmeregelung vom Zuflussprinzip für das Lohnsteuerverfahren verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG.

1 Anwendungsbereich

Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte.[1] Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Die Vorschrift findet Anwendung bei:

  • Einnahmen i. S. d. § 8 EStG, nicht jedoch auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG[2],
  • Werbungskosten[3],
  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, soweit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt,
  • abzugsfähigen Sonderausgaben,
  • außergewöhnlichen Belastungen.

Die Vorschrift findet keine Anwendung bei:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[4]
  • Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich.[5]
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die sich über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auswirken.
  • Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Investitionszuschüssen.[6]
  • Werbungskostenabfluss bei privaten Veräußerungsgeschäften.[7]
  • Erstattung von Sonderausgaben.

    Aber: § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zur Basiskranken- und -pflegeversicherung sowie Kirchensteuer.[8]

[1] § 2 Abs. 2 Nr. 4–7 EStG.
[2] BFH, Beschluss v. 16.12.2020, VI R 19/18, BFH/NV 2021 S. 1124.
[3] § 9 EStG.
[4] § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG.
[5] § 11 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 EStG.
[6] BFH, Urteil v. 29.11.2007, IV R 81/05, BFH/NV 2008 S. 851, BStBl 2008 II S. 561.
[7]

S. Private Veräußerungsgeschäfte.

[8] BFH, Urteil v. 23.2.2005, XI R 68/03, BFH/NV 2005 S. 1304.

2 Grundsatz der Regelung

Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann.[1]

Bei Bonuszinsen aus einem Bausparguthaben reicht ein bloß buchmäßiger Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto nicht aus.[2]

Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde. Die Beantwortung der Frage, wann der Zufluss bzw. Abfluss erfolgt ist, muss nicht einheitlich erfolgen.

Der Abfluss bei einer Überweisung erfolgt im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags bei der Bank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitraum der Lastschrift.[3]

Bei einem Grundstücksverkauf fließt dem Verkäufer der Kaufpreis noch nicht durch Einzahlung auf das Notar­anderkonto, sondern erst mit der Auszahlungsreife zu.[4]

Der BFH[5] wird zu klären haben, ob Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) bei einer WEG aufgrund deren nunmehr bestehenden Rechtsfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Zahlung sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen.

Vorfinanziertes Insolvenzgeld fließt im Zeitpunkt der Auszahlung durch den Dritten zu.[6]

[1] BFH, Urteil v. 16.3.2010, VIII R 4/07, BFH/NV 2010 S. 1527.
[2] BFH, Urteil v. 15.11.2022, VIII R 18/20, BFH/NV 2023 S. 627.
[3] BFH, Urteil v. 6.3.1997, IV R 47/95, BStBl 1997 II S. 509.
[4] FG Hamburg, Urteil v. 21.4.2009, 2 K 231/08, EFG 2009 S. 1642.
[5] Az IX R 19/24.
[6] BFH, Urteil v. 1.3.2012, VI R 4/11, BFH/NV 2012 S. 1222.

3 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG durchbrochen. Danach werden bestimmte Einnahmen/Ausgaben unabhängig vom tatsächlichen Zufluss/Abfluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Unter diese Regelung fallen z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf sonstige Bezüge anwendbar.[1]

Nach der gesetzlichen Definition in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sein. Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen.[2] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zur Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG die Fälligkeit auch innerhalb dieser kurzen Zeit liegen.[3]

Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verl...

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