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Zivildienstversorgung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Erleiden Zivildienstleistende eine Zivildienstbeschädigung, so erhielten sie nach Ende des Dienstes eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Seit dem 1.1.2024 gilt das SGB XIV – Soziale Entschädigung – und das BVG wurde aufgehoben ("Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" zum 12.12.2019[1]).

Der Zivildienst wurde zum 1.7.2011 ausgesetzt und an seine Stelle trat der Bundesfreiwilligendienst. Die Zivildienstversorgung ist deshalb in erster Linie im Zusammenhang mit einem Spannungs- oder Verteidigungsfall möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zivildienstversorgung wurde im "Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – Zivildienstgesetz (ZDG)" – geregelt in den §§ 47 ff. ZDG. Diese wurden aufgehoben gem. Artikel 7 des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht" vom 12.12.2019 (BGBl 2019, S. 2652) und finden sich nunmehr im SGB XIV.

Mithin wurden die Regelungen der §§ 47 bis 51 ZDG entweder durch Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts (in dem dann geltenden SGB XIV) bereits abgedeckt oder als Sonderregelungen für Zivildienstgeschädigte in das SGB XIV überführt. Für den Anwendungsbereich des SGB XIV sind schädigende Ereignisse gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 SGB XIV Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 (§ 23 SGB XIV).

[1] BGBl 2019, 2652.

1 Versorgung auf Antrag

Als Grundsatz wird bestimmt, dass ein Zivildienstgeschädigter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SGB XIV Leistungen der Sozialen Entschädigung erhält.[1]

Das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antr...

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