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Zinsaufwendungen im Abschluss nach HGB, EStG/KStG und IFRS / 3.3.2.3 Beschränkung bei Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)

Prof. Dr. Lutz Richter, Prof. Dr. Stephan Meyering
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Rz. 45a

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen unter den Voraussetzungen der Sätze 2-6 steuerlich nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt werden, d. h. wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen (sog. Eigenkapitalmodell).[1] Liegt keine Überentnahme vor, sind die Zinsen in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig.

Diese Regelung folgt dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige mit Fremdkapital keine Entnahmen finanzieren darf. Dementsprechend wird bei Überentnahmen fingiert, dass die Fremdfinanzierung der Überentnahmen grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst ist. Dies gilt aber nur für betrieblich veranlasste Zinsen; private Schuldzinsen sind von vornherein nicht steuerlich abziehbar (Rz. 45c).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG gilt mangels Rückverweis in § 9 Abs. 5 EStG nicht für den Bereich der Werbungskosten.

Satz 2 definiert die Überentnahmen als den Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Nach Satz 3 werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisierend mit 6 % der Überentnahmen bestimmt; dabei sind die Über-/Unterentnahmen aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren fortzuschreiben. Satz 4 sieht einen Mindestbetrag von 2.050 EUR vor, der in jedem Fall abziehbar ist (Freibetrag). Nach Satz 5 bleiben Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Satz 6 ordnet die entsprechende Anwendung der Regelung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an; hierbei sind Einnahmen und Entnahmen gesondert aufzuzeichnen.

Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, da sie an Überentnahmen und damit privater Veranlassung anknüpft; sie ist auch hinreichend bestimmt.[2]

Da der Gesetzgeber grundsätzlich zu solch einer Typisierung befu...

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