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zfs 8/2018, Ist immer Vorfahrt drin, wenn Vorfahrt "drau ... / C. § 10 StVO, Einfahren und Anfahren

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Gerade dann, wenn das Zeichen 205 im Zusammenhang mit § 10 StVO aufgestellt ist, stellt sich die Frage, wie die Person sanktioniert werden muss. Dort ist im Verordnungstext festgehalten: "Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."

Wie im Verordnungstext festgehalten, geht es um das Einfahren. Dabei soll Anschluss an den fließenden Verkehrs gefunden werden.

Scholten[1] führt dazu aus: "§ 10 StVO soll andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren bewahren, die ihnen durch Fahrzeuge drohen, die außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen von der Seite in die Fahrbahn einfahren. Geschützt werden nicht nur die Teilnehmer des fließenden Verkehrs, sondern auch Fußgänger, die z.B. auch dann gefährdet sind, wenn ein Fahrzeug aus einer Grundstückszufahrt kommend einen Fußweg überqueren muss, um die Fahrbahn zu erreichen. Die Vorschrift geht als Spezialregelung den Bestimmungen, die § 8 StVO zur Vorfahrt trifft, vor; sie zwingt zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Einmündung in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, der dort grundsätzlich demjenigen, der von rechts kommt, den Vorrang gewährt".“ Burmann[2] hält fest: "§ 10 S. 1 stellt als Spezialregelung klar, dass an den betr. Ein- bzw. Ausfahrten ...

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