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zfs 8/2017, Fahrverbot trotz Nachschulung

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StVG § 25; BKatV § 4 Abs. 1, Abs. 4

Leitsatz

Die Rechtsauffassung des Bußgeldrichters, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil Plus Prävention – für sich genommen – noch nicht genügt, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.5.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17

Sachverhalt

Gegen die Betr. erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts über 160 EUR und mit einem Fahrverbot von 1 Monat mit Schonfrist. Die Betr. berief sich bereits vorgerichtlich auf den drohenden Arbeitsplatzverlust als Pizza-Ausfahrerin, welches ihre erste Anstellung überhaupt sei, sowie darauf, dass sie aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil Plus Prävention (drei Stunden Einzelsitzung, ca. 400 EUR Kosten) teilgenommen habe. Beides stelle laut den Empfehlungen des 48. VGT in Goslar eine Möglichkeit dar, vom Fahrverbot abzusehen. Insb. bestehe kein Bedarf, auf die Betr. nach dem absolvierten Seminar weiterhin verkehrserzieherisch einzuwirken, da das Seminarkonzept auf § 36 FeV zugeschnitten sei. Das AG verurteilte die Betr. wie im Bußgeldbescheid. Auf die Rechtsbeschwerde der Betr., in welcher sie hilfsweise auch das Absehen vom Fahrverbot gegen zusätzliche Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV begehrt hat, hat das OLG Zweibrücken die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

2 Aus den Gründen:

" … Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen die Betr. benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG; §§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO)."

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rechtsauffassung des Bußgeldrichters, dass die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil Plus Prävention – für sich genommen – noch nicht ge...

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