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zfs 1/2012, Auslegung eines Risikoausschlusses (Beeinträchtigung der Sehkraft)

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BGB § 133 § 305c § 306 § 307 ff.

Leitsatz

Wird bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinbart, dass krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Sehkraft des linken Auges eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit nicht bedingen und bei Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben, so ist bei nach dem Vertragsabschluss auftretenden Beeinträchtigungen der Sehkraft des rechten Auges des VN zu unterstellen, dass das linke Auge des VN gesund sei.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 6.7.2011 – IV ZR 217/09

Sachverhalt

Der Kl., selbständiger Juwelier und Goldschmied, fordert Rentenleistungen aus einer BU-Zusatzversicherung.

Er leidet an einer Limbusstammzellen-Insuffizienz mit Hornhautdegeneration am linken Auge, in deren Folge er seit 1981 behandelt und mehrfach operiert wurde. Mit Blick darauf wurde in den Versicherungsvertrag auf Verlangen des beklagten VR folgende von ihm vorformulierte Zusatzklausel aufgenommen:

"Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesundheitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingt und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt. Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des linken Auges"

Nach Vertragsschluss verringerte sich infolge einer anderen Erkrankung auch das Sehvermögen des Kl. auf seinem rechten Auge.

2 Aus den Gründen:

[12] “… III. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Kl. von zumindest 33 % lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des linken Auges des Kl. bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nach der von den Parteien wirksam vereinb...

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