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ZFS 11/2013, "Eine Absprache hat nicht stattgefunden" un ... / A. "Absprachen" und § 24 StPO

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Fall 1

Vorsitzender AG NR (in öffentlicher mündlicher Verhandlung):

"Wenn wir sagen, was hinten rauskommt, dann kommt das raus. Eine Absprache wird nicht protokolliert." (kurze Pause und Diskussion) "Ich nehme keine Absprache auf. Aber wenn Sie den Vorschlag annehmen, dann entscheide ich auch so. Ich will kein Rechtsmittel. Sie wisse,n was ich meine … ."

 

Fall 2

Vorsitzender AG Prüm (im Hinterzimmer nach Aufforderung durch Vorsitzenden), angeboten wird ein deklaratorisches Fahrverbot. Richter:

"Ich mache das nicht als offizielle Absprache nach der StPO. Ich will da nicht die Beschränkungen drin haben; ich will Rechtskraft. Entweder wir machen das so, oder es ergeht Urteil mit Entziehung der Fahrerlaubnis." (Zum Hinweis auf StPO: Abspracheregelungen) "Gleich reicht es aber. Wenn wir das jetzt nicht so machen, dann reden wir nicht weiter … ."

 

Fall 3

Vorsitzender SchöffG:

"Wir haben besprochen, dass 2 Jahre auf Bewährung rauskommen. Protokollieren werde ich das nicht. Ich sage Ihnen aber, dass das Gericht sich an diese Absprache gebunden fühlt."

Die oben als Fall 1, 2 und 3 dargestellten Situationen sind vielen Strafverteidigern sowohl vor der gesetzlichen Regelung der "Absprache" als auch nach Geltung der Abspracheregelungen vertraut.

Fraglich ist aber, ob ein wie oben beschrieben handelnder Richter nicht möglicherweise zwingend Misstrauen in die Unvoreingenommenheit seines – jetzigen und späteren – Handelns rechtfertigt. Dies könnte eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 Abs. 1 Alt. 2 StPO rechtfertigen. Freilich kann nicht allein jede persönliche Antipathie oder fehlerhafte Entscheidung einem Antrag auf Befangenheit zum Erfolg verhelfen. Jedoch sind die von der Rechtsprechung an einen solchen Antrag gestellten Anforderungen nicht derartig hoch, dass diese...

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