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zfs 07/2025, Ladungshöhe von land- oder forstwirtschaftl ... / B. Planen und Zurrgurte

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Eine mit dem Fahrzeug fest verbundene Laderaumabdeckung (u.a. Hubdach) zählt als Fahrzeugaufbau; ebenso die Erhöhung von Seitenklappen. Die bauliche Höhe darf jedoch einschließlich Abdeckung die 4,00 m-Grenze nicht überschreiten.

Zuwiderhandlungen entgegen § 32 Abs. 2 StVZO stellen eine OWi i.S.d. § 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO dar und sind mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60,– EUR [BKat Nr. 192(Fahrer)] bzw. einem Bußgeld in Höhe von 75,– EUR bedroht [BKat Nr. 193 (Halter)].

Besonders leichte Ladung (Spreu) kann sogar bei gleichmäßiger Geradeausfahrt auf ebener Strecke verloren gehen, nämlich durch Wind und Fahrtwind, insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten. Verhindert wird das durch eine fest über die Bordwandkanten gezurrte Plane oder andere für das jeweilige Ladegut geeignete Abdeckungen.[11] Das Problem:

"Ladung i.S.d. § 22 StVO sind danach nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörende Sachen, die zum Zwecke der Beförderung auf oder an einem Fahrzeug untergebracht werden."[12]

"Keine Ladung sind, wie auch aus § 22 Abs. 1 StVO hervorgeht, Spannketten, Planen (Zurrplanen), Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen."[13]

Nach der gegenteiligen Meinung sind

"Geräte zur Ladungssicherung und Ladeeinrichtungen gesetzlich normierte Ladungsteile (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StVO) – gemeint sind hier also vor allem Ladungssicherungsgurte, Anti-Rutsch-Matten, Keile, Ketten etc."[14]

Im Anschluss an die Entscheidung des OLG Hamm[15] geht Weide[16] noch weiter, indem er

„zur Klarstellung vom Ladungsbegriff bei jedem in oder am Fahrzeug befindlichen Gegenstand von Ladung i.S.d. § 22 StVO ausgeht.[17]

Andererseits gelten Netze, Planen und Gurte allerdings auch nicht als Fahrzeugaufbau, weil sie eben nicht fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sind. Das ändert sich allerdings, wenn Befestigungsvorri...

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