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zfs 06/2026, Kausalitätsgegenbeweis bei Obliegenheitsverletzung. Nachweis Unfallkausalität einer Gesundheitsbeeinträchtigung

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VVG § 28 § 178; AUB 2016 § 14 Nr. 2 Abs. 1, 2, 5, 6

Leitsatz

1. Gibt ein Versicherungsnehmer in der Unfallanzeige an, er sei aufgrund einer Kreislaufschwäche gestürzt und habe so eine Knieverletzung erlitten und in der zeitlich nachfolgenden Schadenanzeige, es habe keine Geistes- oder Bewusstseinsstörung vorgelegen, so kann ohne weitere Darlegung des VR weder von einer arglistigen noch von einer schuldhaften kausalen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden.

2. Für die Annahme eines Unfallereignisses kommt es auf dessen Ursache zunächst nicht an. (Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Urt. v. 8.10.2025 – 11 U 30/25

1 Aus den Gründen:

1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Das Erstgericht hat den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls – ohne vorherigen Hinweis – mit der Begründung verneint, die Klägerin habe den Unfallhergang unschlüssig und unzureichend dargestellt, da sich ihre aktenkundigen früheren Darstellungen und ihr Klagevortrag zum Unfallgeschehen widersprochen haben.

Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nicht stützen, bevor es die Partei auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen hat. Eine Erörterung ist nach § 139 Abs. 2 ZPO unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge nach Ansicht des Gerichts unvollständig, unklar oder neben der Sache sind. Vorliegend hat das Landgericht die Kl. weder persönlich angehört noch auf etwaige Unvollständigkeiten und Unstimmigkeiten und der daraus nach seiner Ansicht folgenden Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung eines versicherten Unfalls, hingewiesen.

Einer solchen gerichtlichen Erörterung und eines entsprechend...

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