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zfs 06/2025, Reha-Management im Rahmen der privaten Unfa ... / IV. Reha-Management als freiwillige Leistung

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Bieten VR ein Reha-Management als freiwillige Leistung an, dann gelten grundsätzlich nicht die Voraussetzungen oder Beschränkungen der Leistungsart Reha-Management. Im Grunde ist das Handeln des VR hier dem Handeln eines Haftpflichtversicherers gleichzusetzen.

Sinn und Zweck des freiwilligen Reha-Managements können zum einen Aspekte einer möglichen Reduktion der Invaliditätsleistung sein, gerade im Hinblick auf eine Invaliditätsleistung mit vereinbarter Progressionsstaffel. Durch eine erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme können sich die funktionellen Beeinträchtigungen reduzieren und ein besseres Ausheilergebnis erzielen lassen. Dadurch kann der unfallbedingte Invaliditätsgrad niedriger ausfallen. Im konkreten Einzelfall kann dadurch die Leistungsgrenze zur Invaliditätsrente (UIR) von 50 % unterschritten werden oder die Schwelle zu einer Mehrleistungsvereinbarung (z.B. 70 %) wird nicht erreicht. Die Steigerung der Invaliditätsleistung durch eine Progressionsstaffel kann sich verringern. Dies geht dann stets mit einem besseren Gesundheitszustand der VP einher. Der Effekt tritt auch beim versicherten Reha-Management ein, ist dort aber nicht der Zweck des Managements.

Zum anderen wird das Reha-Management auch als Instrument erkannt und angewandt, mit dem ein VR seinem Kunden werbewirksam helfen kann, z.B. bei besonders tragischen Fällen.

Einen Anspruch auf ein freiwilliges Reha-Management besitzt der VN nicht.

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