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zfs 06/2025, Reha-Management im Rahmen der privaten Unfa ... / 3. Voraussetzung der Leistung

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Voraussetzung der Leistung ist zunächst ein versicherter Unfall. Dieser muss gem. Ziff. 2.4 des Beispiels nicht anerkannt sein, damit der VR mit der Erbringung der Leistung beginnt. Mit anderen Worten kann der VR das Reha-Management veranlassen, ohne z.B. Einblick in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft genommen zu haben und sich zum Versicherungsschutz zu erklären. Er kann den Versicherungsschutz also noch versagen und das Reha-Management stoppen. Die bis dahin entstandenen Kosten trägt der VR.

Eine weitere Voraussetzung ist eine mindestens 28-tägige, vollstationäre Heilbehandlung. Die Voraussetzung einer vollstationären Heilbehandlung korrespondiert mit der Begrifflichkeit des Unfallkrankenhaustagegelds, Ziff. 2.5 AUB 2020.[5] Durch die Abgrenzung zu Kuren, Aufenthalten in Sanatorien und Erholungsheimen ist letztlich auf die Akutbehandlung der VP abzustellen. Eine so lange, vollstationäre Heilbehandlung geht regelmäßig mit besonders schweren Verletzungen einher. Das Reha-Management soll nur in solch schwerwiegenden Unfallschäden erfolgen.

Dem Wortlaut ist zudem zu entnehmen, dass die Dauer ohne die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen begründet sein muss. Diese Fragestellung wird in der Praxis kaum aufgeworfen und betrifft zunächst nur die Mitwirkung bei der Dauer des als Leistungsvoraussetzung erforderlichen Behandlungszeitraums.

Ob die Leistung wegen der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen gekürzt werden kann, ist eine andere Fragestellung.

[5] Die aktuellen unverbindlichen Musterbedingungen des GdV sind unter www.gdv.de zu finden.

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