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zfs 05/2026, Haftung der Halter im Verhältnis zueinander ... / 2 Aus den Gründen:

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[4] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte der Klägerin nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 19 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung des Beklagten sei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG ausgeschlossen, weil das Zugfahrzeug der Klägerin und der bei dem Beklagten versicherte Anhänger als Gespann miteinander verbunden gewesen seien. Die Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger sei nicht bewusst aufgehoben worden.

[5] Selbst wenn eine Trennung von Zugfahrzeug und Anhänger auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, setze sie jedenfalls ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraus. Hierfür reiche das bloße Hochschnellen der Deichsel nicht aus, auch wenn die Verbindung mit dem Zugfahrzeug für einen Augenblick gekappt gewesen sei.

[6] Eine anderweitige Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten aus Vertrag oder Delikt sei nicht ersichtlich.

[7] II. Die hiergegen geführte Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

[8] 1. Eine Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG hat das Berufungsgericht im Verhältnis zur Klägerin unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.

[9] a) Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit (BT-Drucks. 19/17964, S. 14), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt. Hat einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen (BT-D...

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