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zfs 05/2026, Erstattungsfähigkeit von Terminsreise- und ... / 3 Anmerkung:

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Das BVerwG befasst sich in seiner ausführlichen Entscheidung mit einer Vielzahl von Problemen zum Anfall und zur Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten, die sich auch in Zivilsachen stellen. Dabei halten sich die Ausführungen des BVerwG im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH, soweit im Verwaltungsrecht keine Besonderheiten gelten. Auf einige dieser Probleme soll hier kurz eingegangen werden.

I. Geschäftsreise

1. Begriff

Nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel des Rechtsanwalts außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befinden. Dabei kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt bei seiner Reise die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet. Der Rechtsanwalt mit Kanzlei und Wohnung in Berlin, der innerhalb Berlins zum Gerichtstermin von seiner Kanzlei 40 km mit dem eigenen Pkw zum Gericht fährt, unternimmt keine nach Nrn. 7003 ff. VV RVG abzurechnende Geschäftsreise. Seine Fahrtauslagen gehören dann zu den durch die Gebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten i.S.d. Vorbem 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG. Der Kollege, der von seiner Kanzlei in der unmittelbar an Berlin-Lichtenrade angrenzenden Gemeinde Blankenfelde-Mahlow losfährt, um einen Termin in einer nur wenige Kilometer entfernten Behörde in Berlin wahrzunehmen, kann hingegen Geschäftsreisekosten abrechnen.

2. Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft

Der Begriff Kanzlei in Vorbem 7 Abs. 2 VV RVG umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG zfs 2027, 586 m. Anm. Hansens = AGS 2018, 258 = RVGreport 2017, 393 (Hansens)). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann...

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