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zfs 05/2024, Ausreichende Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit

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StGB § 316

Leitsatz

1. Die Behauptung, der Tatrichter habe pflichtwidrig davon abgesehen, einen Sachverständigen mit einer Begleitstoffanalyse zur Überprüfung des Nachtrunks zu beauftragen, kann nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden.

2. Angesichts der in der Anflutungsphase verstärkten Ausfallerscheinungen bedarf es einer Rückrechnung nicht, wenn bei der Blutentnahme wenigstens der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille BAK erreicht ist. Dann steht fest, dass eine entsprechende Körperalkoholmenge zur Tatzeit vorgelegen haben muss. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.2023 – 3 ORs 26/23

1 Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil wurde am Tag der Hauptverhandlung am 15.5.2023 verkündet. Die Entscheidungsgründe des Urteils gelangten am 6.7.2023 zur Geschäftsstelle. In den Akten befindet sich ein Vermerk vom 6.7.2023 des Tatrichters, wonach der Erste Justizhauptwachtmeister der vom Tatrichter verfügten Frist zur Vorlage des Hauptverhandlungsprotokolls, nämlich zwei Wochen nach der Hauptverhandlung, erst am 6.7.2023 nachkommen konnte, weil der Justizhauptwachtmeister wegen hoher Arbeitsbelastung zeitweise einem anderen AG zugeordnet gewesen sei. Deshalb sei vom zuständigen Richter das vom Angeklagten am 17.5.2023 eingelegte Rechtsmittel übersehen und die Absetzung des Urteils erst am 6.7.2023 unverzüglich nachgeholt worden. Das OLG Frankfurt hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen.

2 Aus den Gründen:

[…] II. Die statthafte (§ 335 StPO) sowi...

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