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zfs 05/2010, Zusätzliche Gebühr nach Durchführung einer Hauptverhandlung

Heinz Hansens
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VV RVG Nr. 4141

Dem Verteidiger fällt die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch dann an, wenn er nach dem Hauptverhandlungstermin an der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO mitwirkt und dadurch ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.

(Leitsatz des Bearbeiters)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 1.10.2009 – 18 C 80/09

Die Rechtsanwältin war für den in diesem Rechtsstreit als Kläger auftretenden Versicherungsnehmer der beklagten Rechtsschutzversicherung in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr als Verteidigerin vor dem AG Bernau tätig. In dem Verhandlungstermin vom 4.3.2005, an dem sowohl der Kläger als auch die Verteidigerin teilnahmen, stellte das AG das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.200,00 EUR gem. § 153a StPO vorläufig ein. Nach Zahlung dieser Geldbuße beantragte die Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 19.8.2005 die endgültige Einstellung des Verfahrens, die dann auch mit Beschl. v. 8.9.2005 erfolgte.

Auf Grund der erteilten Deckungszusage rechnet die Verteidigerin ihre Vergütung mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers ab. Diese zahlte den größten Teil der Vergütung, weigerte sich aber, die ebenfalls abgerechnete zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG zu zahlen. Im Auftrag des Klägers forderte die Rechtsanwältin die Rechtsschutzversicherung mehrfach zur Zahlung dieser Gebühr nebst Auslagen auf, wofür sie ihm weitere Anwaltskosten i.H.v. 46,41 EUR in Rechnung stellte.

Mit seiner vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg erhobenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Freistellung von seiner Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Gebühr nebst Auslagen sowie der weiteren Kosten für die Zahlungsaufforderung.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

...

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