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zfs 04/2026, Verkehrsopferhilfe - Eine (zu) wenig bekann ... / 1. Beschädigung von besonderen Einrichtungen (§ 12 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 3 Nr. 2-4 PflVG)

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Gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 PflVG ist die Erstattung unfallbedingter Schäden von Straßenbaulastträgern durch die Verkehrsopferhilfe e.V. ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn diese sich bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben privater Unternehmen bedienen.[83] Der für alle Fallgruppen des § 12 Abs. 1 PflVG einschließlich von Sachfolgeschäden geltende Ausschluss ist begründet in dem Zweck des Entschädigungsfonds, speziell die wirtschaftlich Schwachen zu schützen, nicht also die Öffentliche Hand, die derartige Sachschäden selbst tragen kann. So hat z.B. das LG Schwerin am 14.6.2023[84] Ersatzansprüche des Bundes gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. nach einem Unfall verneint, bei dem ein Lkw auf einen auf dem Standstreifen der Autobahn stehenden einachsigen LED-Vorwarnanhänger aufgefahren war, der dabei wie ein Verkehrsschild fungierte. Grundsätzlich denkbar sind, z.B. im Anschluss an eine erfolgte Absicherung einer Unfallstelle, Aufwendungsersatzansprüche aufgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB.[85]

Bei dieser Thematik ist die gesetzliche Neufassung mit Geltung ab dem 17.4.2024[86] zu beachten, mit welcher der zuvor für Schäden an Einrichtungen des Bahn-, Luft-, Straßen- und Binnenschifffahrtverkehrs, der Energieversorgung und der Telekommunikation geltende Ausschluss des § 12 Abs1. S. 5 PflVG 4 auf die Straßenbaulastträger begrenzt wurde. Hierzu gehören insbesondere Schäden im Rahmen von Absperrungs-, Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Behörden. Die nun in § 12 Abs. 1 S. 5 PflVG "gestrichenen" Tatbestände wurden vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 2-4 PflVG aufgenommen, gelten mithin nur noch für die Fallkonstellation des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PflVG und unter der Voraussetzung eines erhebl...

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